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Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 8579/18

Datum:
14.06.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Ca 8579/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2019:0614.18CA8579.18.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 385/19
Schlagworte:
Nachtzuschlag Zeitungszusteller Pressefreiheit
Normen:
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; § 6 Abs. 5 ArbZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der nach § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldete Nachtzuschlag für Zeitungszusteller ist nicht deshalb zu reduzieren, weil die Zustellung zwingend nachts zu erfolgen hat.

 
Tenor:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 2.123,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus einem Betrag in Höhe von 41,31 € brutto seit dem 05.02.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 48,82 € brutto seit dem 05.03.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 13,72 € brutto seit dem 05.04.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 31,72 € brutto seit dem 05.05.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 39,00 € brutto seit dem 05.06.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 39,75 € brutto seit dem 05.07.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 48,68 € brutto seit dem 05.08.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 41,98 € brutto seit dem 05.10.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 62,03 € brutto seit dem 05.11.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 39,23 € brutto seit dem 05.12.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 39,37 € brutto seit dem 05.01.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 55,42 € brutto seit dem 05.02.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 26,07 € brutto seit dem 05.03.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 55,58 € brutto seit dem 05.04.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 70,63 € brutto seit dem 05.05.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 49,48 € brutto seit dem 05.06.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 119,97 € brutto seit dem 05.07.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 93,80 € brutto seit dem 05.08.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 101,06 € brutto seit dem 05.09.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 10,65 € brutto seit dem 05.10.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 14,11 € brutto seit dem 05.11.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 77,76 € brutto seit dem 05.12.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 101,30 € brutto seit dem 05.01.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 90,00 € brutto seit dem 05.02.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 44,20 € brutto seit dem 05.03.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 74,58 € brutto seit dem 05.04.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 63,53 € brutto seit dem 05.05.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 58,01 € brutto seit dem 05.06.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 55,25 € brutto seit dem 05.07.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 69,06 € brutto seit dem 05.08.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 74,58 € brutto seit dem 05.09.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 22,10 € brutto seit dem 05.10.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 8,29 € brutto seit dem 05.11.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 66,30 € brutto seit dem 05.12.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 22,93 € brutto seit dem 05.06.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 55,57 € brutto seit dem 05.07.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 68,80 € brutto seit dem 05.08.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 78,51 € brutto seit dem 05.09.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 18,52 € brutto seit dem 05.10.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 55,57 € brutto seit dem 05.11.2018,

zu zahlen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 922,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus einem Betrag in Höhe von 10,10 € brutto seit dem 05.02.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 5,58 € brutto seit dem 05.03.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 36,17 € brutto seit dem 05.04.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 14,69  € brutto seit dem 05.05.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 10,22 € brutto seit dem 05.06.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 13,31 € brutto seit dem 05.07.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 8,90 € brutto seit dem 05.08.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 44,29 € brutto seit dem 05.09.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 9,89 € brutto seit dem 05.10.2015,

aus einem Betrag in Höhe von 24,48 € brutto seit dem 05.01.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 13,63 € brutto seit dem 05.03.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 11,92 € brutto seit dem 05.04.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 10,45 € brutto seit dem 05.05.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 11,54 € brutto seit dem 05.06.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 6,44 € brutto seit dem 05.07.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 28,61 € brutto seit dem 05.10.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 30,74 € brutto seit dem 05.11.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 7,13 € brutto seit dem 05.12.2016,

aus einem Betrag in Höhe von 2,26 € brutto seit dem 05.01.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 10,79 € brutto seit dem 05.03.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 5,31 € brutto seit dem 05.05.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 15,26 € brutto seit dem 05.06.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 13,87 € brutto seit dem 05.07.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 2,73 € brutto seit dem 05.08.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 49,21 € brutto seit dem 05.10.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 64,93 € brutto seit dem 05.11.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 65,88 € brutto seit dem 05.12.2017,

aus einem Betrag in Höhe von 5,12 € brutto seit dem 05.01.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 68,94 € brutto seit dem 05.04.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 63,28 € brutto seit dem 05.03.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 68,84 € brutto seit dem 05.04.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 61,86 € brutto seit dem 05.05.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 45,95 € brutto seit dem 05.06.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 12,76 € brutto seit dem 05.07.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 49,29 € brutto seit dem 05.10.2018,

aus einem Betrag in Höhe von 16,95  € brutto seit dem 05.11.2018,

zu zahlen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.

4.              Der Streitwert beträgt 3.046,08 Euro.

5.              Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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