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Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3535/19

Datum:
09.10.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Ca 3535/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2019:1009.18CA3535.19.00
 
Schlagworte:
Unterlassene Zielvereinbarung, Bonus, Primäranspruch und Schadensersatz
Normen:
§ 612 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ist ein Bonusanspruch abhängig von dem Erreichen zuvor vereinbarter Ziele, führt eine unterbliebene Zielvereinbarung regelmäßig nicht zum Erlöschen des (Primär-) Anspruchs auf Bonuszahlung. Die Bonushöhe ist dann im Zweifel nach § 612 Abs. 2 BGB zu bemessen.

2. Ein Schadensersatzanspruch kommt bei unterlassener Zielvereinbarung nur in Betracht, soweit der fortbestehende Entgeltanspruch hinter demjenigen zurückbleibt, was bei ordnungsgemäßer Zielfestlegung als Entgelt erzielt worden wäre.

 
Tenor:

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

3.              Der Streitwert beträgt 5.000 Euro.

4.              Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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