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1. Das Versäumnisurteil vom 9.1.2019 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 291,28 € brutto zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat.
5. Der Streitwert wird auf 10.561,21 € festgesetzt.
6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 03.03.2018 (Bl. 65-67 der Akte) seit dem 05.03.2018 als Trockenbauer bei der Beklagten beschäftigt.
3Der Kläger war ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Bl. 116 der Akte) vom 06. November 2018 bis zum 11. Januar 2019 arbeitsunfähig erkrankt.
4Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch dem Kläger am 19.11.2018 zugegangenes Schreiben vom 13.11.2018 (Bl. 13 der Akte) fristlos.
5Mit Schreiben an das Gericht vom 06.12.2018 teilte die Beklagte mit, ihre fristlose Kündigung „zurück zu ziehen“ und den Kläger nach seiner Genesung wieder in ihrem Unternehmen zu erwarten.
6In seiner Klageschrift vom 21.11.2018 führte der Kläger an, mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden mit einem Stundenlohn von zuletzt 14,95 € brutto beschäftigt gewesen zu sein. Er behauptete zur Begründung seiner Vergütungsforderungen, im April 2018 221, im Mai 2018 230, im Juni 2018 222, im Juli 2018 228, im August 2018 186, im September 2018 166 sowie im Oktober 2018 207 Arbeitsstunden geleistet zu haben. Er verlangte für diese Arbeitsstunden Vergütung von der Beklagten, mit einem Stundenlohn von 14,95 € brutto/Stunde berechnet und abzüglich erhaltener Brutto- bzw. Nettozahlungen. Seiner Klageschrift waren für die vorstehend angeführten Monate, mit Ausnahme für Juni 2018, Vergütungsabrechnungen sowie Stundenzettel mit handschriftlichen Eintragungen beigefügt (Bl. 16-64R der Akte).
7Mit Schriftsatz vom 18.03.2019 bestritt der Kläger die Behauptung der Beklagten, die von ihr vorgelegten Abrechnungen für die Monate April bis Oktober 2018 enthielten seine tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die beklagtenseits vorgelegten Abrechnungen berücksichtigten einen 8-Stunden-Arbeitstag. Tatsächlich habe er jedoch die gesamte Zeit über 9 Stunden täglich gearbeitet. Er habe somit eine 45-Stunden-Woche gehabt. Dies ergäbe eine monatliche Stundenzahl von 207 Stunden und einen Bruttolohn von 3094,65 € (207 Stunden x 14,95 €).
8Die Klage vom 21.11.2018 ist der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 70 der Akte) am 29.11.2018 ordnungsgemäß zugestellt worden. Auch die Umladung zur Güteverhandlung am 08.01.2019 ist der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 79 der Akte) am 06.12.2018 ordnungsgemäß zugestellt worden.
9In der Güteverhandlung am 08.01.2019 ist für die Beklagtenseite niemand erschienen. Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben der Beklagten sind für das Gericht nicht ersichtlich gewesen.
10Nach teilweiser Rücknahme der angekündigten Klageanträge, insoweit wird auf das Protokoll der Güteverhandlung vom 08.01.2019 (Bl. 81, 82 der Akte) Bezug genommen, hat der Kläger in der Güteverhandlung am 08.01.2019 beantragt:
111. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2018 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2018 61,10 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2018 2.464,20 € brutto, abzüglich bereits erhaltener 1.600,00 € netto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2018 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, Lohnabrechnung für den Monat Juni 2018 zu erteilen und herauszugeben.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2018 108,90 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2018 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2018 1148,11 € brutto sowie Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2018 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2018 3.094,65 € brutto, abzüglich bereits erhaltener 1.000,00 € netto sowie Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2018 zu zahlen.
Er hat ferner den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte beantragt.
26Das Gericht hat entsprechend den Anträgen des Klägers ein Versäumnisurteil verkündet, die Kosten des Rechtsstreits zu 42 % dem Kläger und zu 58 % der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 12.121,96 € festgesetzt. Es wird auf das Versäumnisurteil vom 08.01.2019, Bl. 84 f. der Akte, Bezug genommen.
27Das Versäumnisurteil vom 08.01.2019 ist ausweislich des gerichtlichen Vermerks (Bl. 81 der Akte) am 17.01.2019 an die Beklagte versandt worden.
28Mit bei dem Gericht am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 21.01.2019 hat die Beklagte gegen das Versäumnisurteil vom 09.01.2019 Einspruch eingelegt.
29Der Kläger beantragt sinngemäß,
301. das Versäumnisurteil vom 08.01.2019 aufrecht zu erhalten, mit Ausnahme seiner Ziffer 1;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 6198,30 € brutto zu zahlen.
Hinsichtlich seines der Ziffer 1 des Versäumnisurteils vom 08.01.2019 entsprechenden Klageantrags zu 1) hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
35Die Beklagte beantragt,
36das Versäumnisurteil vom 08.01.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
37Sie hat sich der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des der Ziffer 1 des Versäumnisurteils vom 08.01.2019 zugrunde liegenden Klageantrags zu 1) angeschlossen.
38Die Beklagte behauptet, die Abrechnungen für die Monate April, Juni, Juli, September sowie Oktober 2018 seien entsprechend den tatsächlich geleisteten Stunden erfolgt und die Vergütung vollständig an den Kläger überwiesen worden. Die Abrechnung für Juni 2018 sei fristgemäß erstellt und an den Kläger übermittelt worden. Die Beklagte legt Vergütungsabrechnungen für Mai bis einschließlich Oktober 2018 (Anl. 2-6, Bl. 90-94 der Akte) vor. Soweit sich aus der Abrechnung für Oktober 2018 ein Auszahlungsbetrag i.H.v. 694,18 € netto ergäbe, sei dieser zwischenzeitlich gezahlt worden.
39Die Beklagte behauptet, für November 2018 2272,40 € brutto abgerechnet und 1519,30 € netto an den Kläger ausgezahlt zu haben. Für Dezember 2018 habe sie 1255,80 € brutto abgerechnet und 951,81 € netto an den Kläger ausgezahlt. Die Beklagte verweist hierzu auf Vergütungsabrechnungen für November sowie Dezember 2018 sowie Bestätigungen von Onlineüberweisungen in Höhe der angeführten Nettobeträge (Anl. 2.1-2.4, Bl. 118-121 der Akte).
40Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42A. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 7946/18, vom 08.01.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 291,28 € brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
43I. Der Einspruch der Beklagten gegen vorgenanntes Versäumnisurteil ist zulässig.
44Der Einspruch der Beklagten vom 21.01.2019 ist das statthafte Rechtsmittel gegen das vorgenannte Versäumnisurteil, § 59 S. 1 ArbGG.
45Die Beklagte legte ihren Einspruch form- und fristgerecht im Sinne von § 59 S. 2 ArbGG ein. Denn sie legte ihren Einspruch durch bei dem Gericht am 21.01.2019 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage binnen einer Woche nach Zustellung des Versäumnisurteils ein. Das Versäumnisurteil vom 08.01.2019 wurde an die Beklagte ausweislich des gerichtlichen Versendungsvermerks am 17.01.2019 versendet.
46II. Aufgrund des zulässigen Einspruchs der Beklagten gegen vorgenanntes Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 342 ZPO.
47Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
481. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 2) zulässig, aber unbegründet.
49Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütungszahlung für April 2018 in Höhe der zuletzt begehrten 61,10 € brutto.
50a. Ein solcher Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 611 i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Der Kläger hat seine beklagtenseits bestrittene Behauptung, im April 2018 221 Arbeitsstunden geleistet zu haben, weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt.
51Mit seiner Klageschrift behauptete der Kläger, 221 Arbeitsstunden geleistet zu haben. Der Klageschrift waren Anlagen beigefügt, zu denen der Kläger Erläuterungen jedoch nicht vor- und die er nicht einmal in Bezug nahm.
52Nachdem die Beklagte behauptet hatte, es seien die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden abgerechnet und vergütet worden, führte der Kläger an, er sei mit 9-Stunden-Arbeitstagen und damit 45-Stunden-Arbeitswochen tätig geworden. Dieses Vorbringen stand in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Klageschrift bzw. den dieser beigefügten Anlagen. Seine Angabe entsprach auch nicht der in der Klageschrift zunächst angeführten regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden entsprechend des von den Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags. Danach fehlte es an hinreichendem Vortrag des Klägers dazu, welche Arbeitsstunden er verrichtet habe.
53Zudem fehlte es für den beklagtenseits bestrittenen Vortrag bis zuletzt an einem Beweisantritt.
54b. Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 615 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
55Zwar haben die Parteien arbeitsvertraglich eine Beschäftigung des Klägers mit 38 Wochenarbeitsstunden zu je 14,95 € brutto/Stunde vereinbart. Dies entspräche einem monatlichen Bruttovergütungsanspruch i.H.v. 2466,75 € (38 Wochenarbeitsstunden x 13 Wochen : 3 Monate = 165 Monatsarbeitsstunden zu je 14,95 € brutto/Stunde).
56Die Beklagte leistete an den Kläger ausweislich ihrer Vergütungsabrechnung für April 2018 nur 2392 € brutto.
57Der Kläger stützte seinen Anspruch jedoch nicht, auch nicht hilfsweise auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, sondern ausschließlich auf die jedoch nicht hinreichend dargetane und unter Beweis gestellte Behauptung, über die abgerechneten Arbeitsstunden hinaus Arbeitsleistung erbracht zu haben.
58Danach scheidet ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs aus.
592. Die Klage ist aus den vorstehenden Gründen auch hinsichtlich ihrer Anträge zu 3), zu 5), zu 6) sowie zu 7) zulässig, aber unbegründet.
60Der Kläger hat auch zu den behaupteten Arbeitsstunden im Juni, Juli, September sowie Oktober 2018 keinen hinreichenden Vortrag vorgenommen.
61Zudem ist er bis zuletzt beweisfällig geblieben.
62Im Hinblick auf den Klageantrag zu 7) (Vergütung für Oktober 2018) hat er zudem nicht in Abrede gestellt, von der Beklagten weitere 695,18 € netto erhalten zu haben.
63Der Kläger hat seine Ansprüche auch nicht, gegebenenfalls hilfsweise, auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzugs der Beklagten gestützt.
643. Die Klage ist hinsichtlich ihres Antrags zu 4) zulässig, aber unbegründet.
65Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung für Juni 2018.
66Gemäß § 108 Abs. 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts einer Abrechnung in Textform zu erteilen.
67Dieser Anspruch des Klägers ist jedenfalls durch die mit Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2019 erfolgte Vorlage der Vergütungsabrechnung für Juni 2018 (Anl. 3) erfüllt worden, § 362 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger der Ansicht ist, der Erfüllung seines Anspruchs stehe entgegen, dass er weitere Vergütungsforderungen für Juni 2018 geltend mache, ist ihm nicht zu folgen. Denn aus den vorgenannten Gründen besteht ein Vergütungsanspruch für Juni 2018 nicht. Demzufolge ist dem Kläger keine (neue) Vergütungsabrechnung für Juni 2018 zu erteilen.
684. Die Klage ist, soweit mit der Klageerweiterung vom 18.03.2019 Vergütung für November und Dezember 2018 i.H.v. 6198,30 € brutto begehrt worden ist, nur teilweise begründet.
69a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütungszahlung für November 2018 bis zum 05.11.2018 aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag sowie für die Zeit vom 06.11.2018 bis zum 30.11.2018 aus § 3 EGFZG.
70Ausgehend von den arbeitsvertraglich vereinbarten 38 Wochenarbeitsstunden – im Übrigen sind etwaig geleistete Arbeitsstunden zwischen den Parteien streitig – beläuft sich der Vergütungsanspruch des Klägers für November 2018 auf 2466,75 € brutto.
71Allerdings behauptet die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2019 unter Vorlage einer Vergütungsabrechnung für November 2018 sowie eines Überweisungsbelegs vom 10.12.2018, 2272,40 € brutto gezahlt zu haben. Der Kläger bestreitet diese Angabe und dies auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2019 nicht. Somit ist dies zu Gunsten der Beklagten als zugestanden anzunehmen.
72Der Kläger hat danach noch ein Differenzvergütungsanspruch für November 2018 i.H.v. 194,35 € brutto (2466,75 € brutto abzüglich gezahlter 2272,40 € brutto).
73b) Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütungszahlung für Dezember 2018 im Zeitraum 01.12.2018 bis 17.12.2018 aus § 3 EGFZG. Nach diesem Zeitraum entfiel die Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten aus § 3 EGFZG.
74Ausgehend von den arbeitsvertraglich vereinbarten 38 Wochenarbeitsstunden beläuft sich der Anspruch des Klägers aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz für den vorstehenden Zeitraum auf 1352,73 € brutto (17/31 von 2466,75 € brutto).
75Die Beklagte behauptet jedoch mit Schriftsatz vom 21.03.2019 unter Vorlage einer Vergütungsabrechnung für Dezember 2018 sowie eines Überweisungsbelegs vom 16.01.2019, 1255,80 € brutto gezahlt zu haben. Der Kläger stellte diese Angabe und dies auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2019 nicht in Abrede, so dass sie zu Gunsten der Beklagten als zugestanden zu bewerten ist.
76Danach hat der Kläger noch ein Differenzvergütungsanspruch für Dezember 2018 i.H.v. 6 90,93 € brutto (1342,73 € brutto abzüglich gezahlter 1255,80 € brutto).
77B. Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91a Abs. 1 ZPO die Beklagte, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf das Kündigungsschutzbegehren des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands. Denn die Beklagte, die nach Zugang der Kündigungsschutzklage erklärte, an der Kündigung nicht festzuhalten, wäre insoweit unterlegen.
78Soweit der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen hat, trägt er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO.
79Im Übrigen tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO nach dem Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 344 ZPO zu tragen hat.
80Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 42 GKG, §§ 3 ff. ZPO.
81Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.