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Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2481/18

Datum:
24.07.2018
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 2481/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2018:0724.8CA2481.18.00
 
Schlagworte:
Urteil nach Lage der Akten, Güteverhandlung
Normen:
§ 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO § 331a ZPO§ 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 54 Abs. 1 S. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt aufgrund der abweichenden gesetzlichen Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Vergleich zu § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch bereits die Güteverhandlung eine Verhandlung in einem früheren Termin i. S. des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO dar, so dass im – auch ersten – Kammertermin ein Urteil nach Lage der Akten ergehen kann.

 
Tenor:

1)      Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigungserklärung der Beklagten vom ………………, dem Kläger zugegangen am …………………, nicht aufgelöst ist.

2)      Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) als Sicherheitsmitarbeiter weiter zu beschäftigen.

3)      Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Datum vom ……………………… erteilte erste Abmahnung aus dessen Personalakte zu entfernen.

4)      Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Datum vom ……………….. erteilte zweite Abmahnung aus dessen Personalakte zu entfernen.

5)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.365,25 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter 1.030,16 Euro netto und weiter abzüglich zu Recht einbehaltener Kaution für die Dienstkleidung von 100,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen.

6)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.316,48 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter 501,77 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2018 zu zahlen.

7)      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8)      Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.948,68 Euro.

9)      Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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