Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 3810/14

Datum:
29.01.2015
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Ca 3810/14
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2015:0129.11CA3810.14.00
 
Schlagworte:
AT-Vergütung; Mindestabstand
Normen:
§ 611 BGB;
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Aus dem Status des AT Angestellten besteht ein Anspruch auf eine Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren. Andernfalls besteht ein Widerspruch zwischen dem, was die Parteien mit der Position und dem Aufgabenbereich als AT Angestellter einschließlich der Bezahlung oberhalb der höchsten Tarifgruppe erklärtermaßen gewollt und vereinbart haben, und dem, was sich auf Grund der weiteren Tarifentwicklung inzwischen ergeben hat.2. Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung über einen Mindestabstand.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.830,30 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 995,55 EUR seit dem 01.02.2014

aus 331,85 EUR seit dem 01.03.2014

aus 331,85 EUR seit dem 01.04.2014

aus 331,85 EUR seit dem 01.05.2014

aus 479,90 EUR seit dem 01.06.2014

aus 479,90 EUR seit dem 01.07.2014

aus 479,90 EUR seit dem 01.08.2014

aus 479,90 EUR seit dem 01.09.2014

aus 479,90 EUR seit dem 01.10.2014

aus 479,90 EUR seit dem 01.11.2014

aus 479,90 EUR seit dem 01.12.2014

aus 479,90 EUR seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Kläger als außertariflichen Angestellten neben den sonstigen Vergütungsbestandteilen ein monatliche Bruttogrundgehalt zu zahlen, dass mindestens 5 % über dem jeweiligen Tarifgehalt der Endstufe der höchsten Tarifgruppe des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten der Druck- und Medienindustrie im Land Nordrhein-Westfalen liegt (Tabellenentgelt ohne Zulagen und Zuschläge).

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

4. Streitwert: 20.155,80 EUR.

 
1 2 3 4 5 6 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 50 51
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank