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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 57.900,- Euro
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche.
3Die Klägerin war bei den Kliniken der Stadt … als Krankenschwester beschäftigt.
4Die Beklagte schrieb eine Stelle aus, auf die sich die Klägerin bewarb. Als Ansprechpartner auf Beklagtenseite wurde die Personalreferentin Frau …benannt. Am 29.05.2013 fand ein Probearbeitstag in der Abteilung von Dr. …statt.
5Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis bei den Kliniken der Stadt … mit Schreiben vom 31.05.2013 zum 31.07.2013.
6Die Beklagte sagte der Klägerin mit Mail vom 03.06.2013 ab.
7Am 23.01.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet, die Beklagte habe ihr eine Einstellungszusage erteilt. Wegen der Einzelheiten ihres wechselnden Vortrages wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
8Durch die Einstellungszusage habe sie ihr Arbeitsverhältnis mit den Klinken der Stadt …, bei denen sie monatlich 1.780,47 Euro brutto verdient habe, gekündigt. Die Beklagte sei ihr daher ab August 2013 zum monatlichen Schadenersatz in der vorgenannten Höhe verpflichtet. Ab November 2013 lasse sie sich jedoch anderweitiges Einkommen in Höhe von 1.300,- Euro anrechnen.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Schadenersatz zu zahlen für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013 7.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.600,- Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
3. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den der Klägerin weiterhin entstandenen Schaden zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie behauptet, dass niemand der Klägerin eine Einstellungszusage erteilt habe. Zudem sei kein Schaden entstanden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist unbegründet.
22I.
23Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder einer anderen Rechtsnorm.
24a) Die Klägerin hat bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Ihr Vortrag zur angeblichen Einstellungszusage wechselt von Schriftsatz zu Schriftsatz und erscheint geradezu beliebig.
25Zunächst hat die Klägerin in der Klageschrift behauptet, dass der Referent der Geschäftsführung, Herr …, sich telefonisch mit ihr in Verbindung gesetzt und „Sie haben die Stelle“ gesagt habe (Bl. 3 GA).
26Im Schriftsatz vom 26.03.2014 behauptet die Klägerin dann als Reaktion auf die Klageerwiderung, dass Herr Dr. … ihr beim Probearbeitstag am 29.05.2013 mit den Worten „Sie haben die Stelle“ eine Einstellungszusage gegeben habe (Bl. 84 GA). Im Übrigen habe sie Herr Dr. … wegen des Organisatorischen an Frau … verwiesen.
27Im gleichen Schriftsatz behauptet sie sodann, dass am 31.05.2013 nicht Herr … sie angerufen habe, sondern sie Herrn Dr. … angerufen habe, dann aber mit Herrn … verbunden worden sei. Dieser habe sie dann an Frau … verwiesen. Zudem hätte er die Einstellungszusage wiederholt.
28Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 behauptet die Klägerin dann, Herr Dr. … habe am 29.05.2014 folgendes zu ihr gesagt: „Sie können die Stelle haben, wenn Sie die Kündigungsfrist in den Griff bekommen.“, „Sie haben die Stelle haben.“. Sie habe dann am 31.05.2014 Herrn … mitgeteilt, dass sie mit den Kliniken der Stadt … einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe (Bl. 108 GA). Wenige Zeilen später trägt die vor, dass sie sich auf die Zusage von Herrn Dr. … und die Erklärungen von Frau … und Herrn … verlassen habe und einen Aufhebungsvertrag mit dem ehemaligen Arbeitgeber geschlossen habe.
29Bei den ganzen verschiedenen Versionen verliert man leicht den Überblick, was die Klägerin nun wahrheitsgemäß vortragen will. Zunächst soll es Herr … gewesen sei. Als bekannt wurde, dass dieser als Controller noch nicht einmal in der Personalabteilung tätig ist und er als einer der wenigen Mitarbeiter am Brückentag überhaupt anwesend war, wurde Herr Dr. … ins Spiel gebracht. Dann sollen beide die Zusage gegeben haben. Die Klägerin will sich auch auf die Zusage von Herrn … verlassen haben und den Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Dies passt nicht, weil sie nur einmal mit Herrn … telefoniert hat und ihm in diesem Telefonat bereits vom abgeschlossenen Aufhebungsvertrag berichtet hat.
30b) Im Übrigen ist auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden.
31Der Schadensersatzanspruch geht auf den Ersatz des Vertrauensschadens, wonach der Anspruchsberechtigte so zu stellen ist, als habe er niemals von dem sich anbahnenden Vertrag gehört. Dieser Schaden umfasst alle im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen, nicht jedoch einen Endlosschaden, der hier in der ewigen Fortzahlung der Vergütung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen würde.
32Der Vertrauensschaden wird nämlich durch die entsprechende Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB begrenzt. Auch in diesen Fällen taucht die Frage auf, in welchem Umfange Schadenersatz durch den zu leisten ist, der durch sein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten den Anlass für die Beendigung gegeben hat.
33Anerkanntermaßen geht der Schadensersatzanspruch dahin, dass der Ausgleich aller adäquat-kausal verursachten Schadensfolgen erfolgen muss, die durch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund des Auflösungsverschuldens des anderen Teils entstanden sind, also auf das Erfüllungsinteresse. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er bei Fortbestand des Dienstverhältnisses stehen würde, weswegen ihm die Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung zuerkannt wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 08.02.2007 –6 Sa 738/06–).
34Die Beklagte hätte der Klägerin vor Arbeitsvertragsbeginn Anfang Juni 2013 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15.07.2013 ohne Weiteres kündigen können. Ein Schaden ist nicht entstanden, da die Klägerin im Zeitraum der Kündigungsfrist keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Beklagte gehabt hätte. Nach eigenem Vortrag wäre Arbeitsvertragsbeginn frühestens der 01.08.2013 gewesen.
35II.
36Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.