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Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2969/11

Datum:
02.09.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 2969/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2011:0902.2CA2969.11.00
 
Schlagworte:
Aktenlageentscheidung; mündliche Verhandlung
Normen:
§ 54 Abs. 1 ArbGG, § 331a ZPO, § 251a Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die mündliche Verhandlung beginnt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 1 ZPO mit dem Gütetermin vor dem Vorsitzenden. Es liegt insoweit eine bewusste Abweichung zu § 137 Abs. 1 ZPO vor.

Der arbeitsgerichtliche Gütetermin ist auch eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 ZPO.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann daher grundsätzlich bereits im ersten Kammertermin eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2011 nicht beendet wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Innenreinigerin weiterzubeschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

5. Streitwert: 2.224,- Euro

 
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