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Kein Leitsatz
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.12.2010 nicht aufgelöst ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten.
3. Streitwert: 14.040,-- .
Tatbestand
2Der am 20. Januar 1958 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Gemäß Arbeitsvertrag vom 12. August 1981 (Ablichtung Bl. 8 11 d.A.) ist er seit 01. September 1981 als "Techniker" bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde in der Abteilung ITService eingesetzt. Sein monatliches Bruttoentgelt lag zuletzt bei ca. 4.680,00 , orientiert an der Vergütungsgruppe VI des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Haustarifvertrags.
3Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Ablichtung Bl. 96 100 d.A.) teilte die Beklagte dem Personalrat die Absicht mit, das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche fristlose Kündigung zu beenden, unter Hinweis auf die bei der Staatsanwaltschaft stattfindenden Ermittlungen (Geschäftsnummer der StA: 114 JS 72/09). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Ablichtung Bl. 101 f. d.A.) verweist der Personalrat auf die seines Erachtens dem Kläger, der sich seinerzeit in einer RehaMaßnahme befand, nicht in ausreichendem Maß eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme.
4Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010, dem Kläger nach eigenen Angaben am 30. Dezember 2010 zugegangen (Ablichtung des Schreibens Bl. 16 d.A.) erklärte die Beklagte sodann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung.
5Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner bei Gericht am 07. Januar 2011 anhängig gemachten Klage.
6Er verweist auf die sich aus dem Manteltarifvertrag ableitbare ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses und macht hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung geltend, es fehle an hinreichenden, belastbaren Tatsachen sowie einem fristwahrenden Ausspruch der Kündigung.
7Demgemäß beantragt der Kläger,
8festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27. Dezember 2010 aufgelöst ist.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie lastet dem Kläger insbesondere an, im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung gemäß dem Rahmenvertrag mit der Firma Leistungsverzeichnisse manipuliert zu haben und dadurch, gemäß den Feststellungen der Innenrevision, einen Schaden in der Größenordnung von 19.054,00 verursacht zu haben. Ferner habe der Kläger Dienstanweisungen bezüglich der Anzeige von Zuwendungen missachtet und sich dem Verdacht der Bestechlichkeit ausgesetzt.
12Hinsichtlich der Fristwahrung macht die Beklagte geltend, die Hauptabteilung Personal habe von den belastenden Vorwürfen erstmals am 07. Dezember erfahren, habe sodann eine Anhörung des Klägers für den 13. Dezember avisiert (Ablichtung des Einladungsschreibens vom 08. Dezember 2010 Bl. 89 d.A.) und sodann erfolglos die Beantwortung eines Fragenkatalogs bis zum 17. Dezember 2010 eingefordert, um sodann das Anhörungsverfahren des Personalrats einzuleiten.
13Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 07. Januar 2011 sowie die gewechselten Schriftsätze.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist begründet.
16Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche Kündigung vom 27. Dezember 2010 nicht aufgelöst worden.
17Allerdings kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach diesen Maßgaben kann eine Kündigung auch mit dem Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens begründet werden, wobei ein solcher Verdacht gegenüber einem Tatvorwurf einen eigenständigen Kündigungsgrund darstellt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. etwa Urteil des BAG vom 10. Juni 2010 2 AZR 541/09 und vom 27. Januar 2011 2 AZR 825/09 -).
18Dass das dem Kläger angelastete Fehlverhalten insbesondere insoweit dem Grunde nach geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, als der Kläger durch absichtliche Manipulation von Leistungsverzeichnissen ungerechtfertigte Zahlungen an die Firma veranlasst hat, steht für die Kammer außer Zweifel.
19In Bezug auf die Wahrung der 2wöchigen Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Arbeitgeber allerdings nicht nur berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinende eigene Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen und im Fall eines ggf. strafbaren Verhaltens auf den Fortgang des Ermittlungs und Strafverfahrens abzustellen, sondern er darf nicht nur, sondern muss auch, ohne dass die o. a. Frist zu laufen beginnt, eine Anhörung des Betroffenen durchführen, welche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung "innerhalb einer kurzen Frist" zu erfolgen hat, die "im Allgemeinen, und ohne dass besondere Umstände vorlägen, nicht mehr als eine Woche betragen" soll (Urteil des BAG vom 02. März 2006 2 AZR 46/05 -, bestätigt in dem o. a. Urteil vom 27. Januar 2011).
20Die gebotene Anhörung des Arbeitnehmers stellt sich als Verpflichtung des Arbeitgebers dar, alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen. Sie ist somit nicht als "leere Form" oder gar "lästige Formalität" zu verstehen, sondern soll sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen; allein um dieser Aufklärung Willen wird dem Arbeitgeber die Anhörung abverlangt (so ausdrücklich BAG vom 13. März 2008 2 AZR 961/06 -). Allerdings liegt dann keine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht vor, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich und unverzüglich erklärt, er werde sich zu einem bestimmten Tatvorwurf nicht äußern und für seine Verweigerung auch keine relevanten Gründe nennt.
21Hier liegt der Fall aber insoweit anders, als die Beklagte den Kläger nach der gescheiterten persönlichen Anhörung lediglich Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Bearbeitung eines Fragenkatalogs bis zum 14. Dezember aufgefordert hat, ohne auf nachvollziehbare Hinderungsgründe, nämlich die durch eine Rehabilitationsmaßnahme bedingte Ortsabwesenheit Rücksicht zu nehmen. Auf dieses klägerische Ansinnen ohne Begründung nicht einzugehen, führt dazu, die Ermittlungstätigkeit der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung als nicht hinreichend pflichtgemäß zu charakterisieren.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
23Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festzusetzen.
24Rechtsmittelbelehrung
25Gegen dieses Urteil kann von der Partei
26B e r u f u n g
27eingelegt werden.
28Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
29Die Berufung muss
30innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
31beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
32Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
33Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
34juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
36Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
37* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
38gez. Brüne