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Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 8058/10

Datum:
28.03.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Ca 8058/10
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2011:0328.15CA8058.10.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kein Leitsatz

 
Tenor:

1.               Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21.09.2010 nicht beendet worden ist.

2.               Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) als ..........weiter zu beschäftigen.

3.              Der Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin unter dem 20.10.2010 erteilte Zwischenzeugnis wie folgt zu berichtigen:

              a) Auf Seite 2 wird nach dem 4. Absatz folgender Satz eingefügt:    „Insgesamt erledigt ..............die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.

              b) Der letzte Satz wird ersatzlos gestrichen.

              c) Im gesamten Text des Zwischen-Zeugnisses ist die Gegenwartsform zu wählen.

4.              Der Beklagte wird verurteilen, an die Klägerin Entgelt für die Monate Dezember 2010, Januar 2011 und Februar 2011 zu zahlen in Höhe von insgesamt 4.320,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.440,32 EUR seit dem 25.12.2010, 25.01.2011 und 25.02.2011.

5.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.               Die  Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

7.              Der Streitwert beträgt 12.020,00.

 
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