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Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 3397/11

Datum:
06.12.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Ca 3397/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2011:1206.14CA3397.11.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 48/12
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die monatliche Mindestarbeitszeit des Klägers 160 Stunden beträgt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einer monatlichen Mindestarbeitszeit von 160 Stunden zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a)      EUR 464,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2011,

b)      EUR 436,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2011,

c)      EUR 448,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2011,

d)     EUR 242,11 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2011,

e)      EUR 436,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2011,

f)       EUR 165,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2011

      zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 24% und die Beklagte zu 76% zu tragen.

6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 30.275,36 festgesetzt.

 
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