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Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 2862/11

Datum:
08.11.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Ca 2862/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2011:1108.14CA2862.11.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kein Leitsatz

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.04.2011 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Videotechniker im Bereich Broadcast entsprechend dem sachlichen Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag vom 02.05.1995 zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 4350,00 weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das rückständige Weihnachtsgeld in Höhe von EUR 4221,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 sowie in Höhe von weiteren EUR 8700,00 brutto nebst Zinsen in gleicher Höhe aus jeweils EUR 4350,00 seit dem 01.12.2009 und seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die seit Oktober 2008 einbehaltenen Beträge von monatlich EUR 65,00 und EUR 79,00 jeweils rückwirkend seit Oktober 2008 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen.

7. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 35214,00 festgesetzt.

 
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