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Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 4977/11

Datum:
15.12.2011
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 4977/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2011:1215.10CA4977.11.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 64/12
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.06.2011 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 335,84 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 335,47 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 925,82 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.517,01 EUR brutto abzüglich 1.633,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

9. Streitwert: 28.136,08 EUR.

 
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