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Kein Leitsatz
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 34.787,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen.
2. Wegen der weitergehenden Forderungen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Streitwert: 34.994,98 .
Tatbestand
2Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis darüber, ob dem Kläger eine ........................abfindung zusteht.
3Der . geborene Kläger begründete per 29. Dezember 1997 ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Zuletzt galt ab 1. Mai 2007 der Vertrag vom 1. Mai/13. Juni 2007 über die Tätigkeit als " " für die Verkaufsregion . . Wegen der zugewiesenen vertraglichen Aufgaben wird auf die in Ablichtung zum Schriftsatz der Beklagten vom 3. März 2010 angelegte "Funktionsbeschreibung für .." verwiesen.
4Anläßlich der bevorstehenden Übernahme der Betriebe der Beklagten durch die Fa. . (im folgenden: ) kam unter dem 6. Februar 2009 ein unter Beteiligung der Beklagten und des für ihr Unternehmen errichteten Gesamtbetriebsrats geschlossener "Rahmen........................ für die Integration der in die ........................" (im folgenden: ........................) zustande. Vom persönlichen Geltungsbereich waren nach § 1 Ziff. 1.3.1 neben den Mitarbeitern, die auf Grund einer Integrationsmaßnahme betriebsbedingt gekündigt wurden, u.a. auch solche Mitarbeiter umfaßt, die glaubhaft eine Eigenkündigung auf Veranlassung der Beklagten oder der Übernehmerin ausgesprochen haben.
5Unstreitig sind infolge der Integration der Beklagten in die ........................ die regionalen Abteilungen ab dem 1. April 2009 weggefallen, damit zugleich die Position der Abteilungsleiter. Mitte Februar 2009 teilte die Beklagte bzw. der zuständige Mitarbeiter der ........................ dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihm eine neue Tätigkeit als Projektbetreuer in der Region .. bei Beibehaltung des Gehalts zuzuweisen; wegen der damit verbundenen Aufgaben wird gleichfalls auf die zum Schriftsatz vom 3. März 2010 angelegte Ablichtung "Funktionsbeschreibung Projektbetreuer" verwiesen.
6Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2009 auf.
7Er hat am 6. April 2009 mit der Beklagten am 30. April 2009 zugestellter Klage das vorliegende Verfahren anhängig macht, mit welcher er eine offensichtlich zunächst überschlägig in den Raum gestellte, in keinem Zusammenhang mit den selbst mitgeteilten Berechnungsfaktoren stehende, im heutigen Kammertermin sodann konkret bezifferte Abfindung geltend macht.
8Er ist unter näherer schriftsätzlicher Darstellung der einzelnen Umstände der Auffassung, die Kündigung sei auf Veranlassung der Beklagten erfolgt.
9Er behauptet nunmehr, seine Durchschnittsvergütung entspreche dem Monatsbetrag von 4.709,42 , so daß bei zuletzt unstreitig 138 zu berücksichtigenden Beschäftigungsmonaten und den weiter unstreitigen Faktoren sich eine Abfindung von 34.994,98 ergebe.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.994,98 zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 01.05.2009 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verweist auf das dem Kläger unterbreitete Angebot zur Vertragsfortsetzung in der Funktion als Projektbetreuer, deren Aufgaben zu einem Großteil denjenigen der vorherigen Funktion als .. der Abteilung . entsprochen habe. Danach habe sie keine Veranlassung zur Kündigung gegeben.
15Im übrigen ergäbe sich als maßgebliches monatliches Durchschnittsgehalt der Betrag von 4.679,41 .
16Wegen des weiteren hier gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf das umfassende beiderseitige Vorbringen in den im Verfahren gewechselten Schriftsätzen nebst in Bezug genommener Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die unproblematisch zulässige Leistungsklage war weit überwiegend erfolgreich. Diese Bewertung beruht im wesentlichen auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßten Erwägungen, welche die Kammer bei der Entscheidungsfindung angestellt hat:
19Der Kläger hat Anspruch auf die geforderte Abfindung nach den Regelungen des ........................s, insbesondere § 7 Ziff. 7.1.1 i.V.m. §§ 112 Abs. 1 S. 3, 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Er gehört zu dem in § 1 Ziff. 1.3.1 angesprochenen Mitarbeiterkreis, dem eine Abfindung nach den Berechnungsvorgaben der ........................partner zu gewähren ist, weil seine Eigenkündigung vom 18. Februar 2009 von der Beklagten bzw. der Übernehmerin ........................ veranlaßt war.
20Die Tatsache, daß die Kündigung arbeitgeberseits veranlaßt war, ergibt sich aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt der Arbeitgeber Anlaß zur Eigenkündigung, wenn er beim Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorruft, er müsse mit einer Kündigung rechnen und komme dieser mit seiner eigenen Initiative nur zuvor. Maßgebend ist dabei nur, ob die Erwartung des Arbeitnehmers, sein Arbeitsplatz werde nach der Betriebsänderung entfallen, auf Grund eines entsprechenden Verhaltens des Arbeitgebers objektiv berechtigt war, nicht dagegen, ob der Arbeitgeber die Absicht hatte, den Arbeitnehmer zu einer Eigenkündigung zu bewegen.
21Der von der Beklagten selbst angesprochene Bekanntgabe, daß die vom Kläger geleitete Abteilung aufgelöst und seine Funktion als deren .. entfallen werde, konnte beim Kläger auch dann die berechtigte Annahme hervorrufen, es stehe eine Kündigung bevor, wenn die Beklagte bzw. die Übernehmerin ihm die Beschäftigung als angeboten hat. Denn dabei handelte es sich nicht um eine Tätigkeit, die dem Kläger einseitig hätte übertragen werden können, so daß die Beklagte gehalten gewesen wäre, dem Kläger ggfs. mit einem Änderungsangebot - zu kündigen.
22Die Stellung und Tätigkeit " ." einerseits und " ." andererseits sind nicht gleichwertig. Bei erstgenannter handelt es sich um eine echte Leitungsfunktion auf einer herausgehobenen Hierarchiestufe als ., sie enthält die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der .. ( ..). Der .. hat keine Weisungsberechtigung und aufgaben. Auch die Aufgaben des . enthalten in vielen Bereichen typische Leistungsfunktionen, wie die Steuerung der Arbeitsabläufe innerhalb der Abteilung, die Planung von Objekten und das "Sorgen" für deren Umsetzung, das "Sicherstellen" termingerechter Sachbearbeitung, das "Verantworten" bei der technischen Funktionsfähigkeit, für die Beauftragung und Abstimmung von und Verhandlungen mit Drittfirmen, das "Veranlassen" notwendiger Arbeiten bei Schließungen und Rückgaben, die Beratung von Mitarbeitern, "Koordination" von behördlichen Vorgängen, "Veranlassung" von Mängelbeseitigung, "Sorgen" für vollständige Rechnungsprüfung, "Prüfung" der Einhaltung von Kosten und Kontrollprüfungen, das "Verantworten" der Budgeteinhaltung seiner Kostenstelle. Notwendigerweise ist mit diesen Funktionen Handlungsvollmacht verbunden. Der "Projektbetreuer" hat keine Tätigkeiten anderer zu koordinieren, zu veranlassen, zu überwachen und zu verantworten, sondern selbst durchzuführen. Die in der Funktionsbeschreibung zur entsprechenden Position angeführten Aufgaben sind typische Sachbearbeitungsaufgaben. Auch wenn es sich um anspruchsvolle Sachbearbeitung handeln mag, ändert dies nichts daran, daß die Stellung eines Projektbetreuers mit der herausgehobenen Stellung und Funktion des (einen) Abteilungsleiters nicht vergleichbar und mit dieser nicht gleichwertig ist.
23Bei Betrachtung der Vorgaben des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel, auf welchen die Parteien im Arbeitsvertrag ergänzend Bezug nehmen, handelte es sich bei der dem Kläger gemäß dem Vertrag vom 1. Mai/13. Juni 2007 übertragenen Tätigkeit um eine solche der Gehaltsgruppe IV Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Arbeitsbereich und bei der angesonnenen Projektbetreuerfunktion allenfalls um eine solche der Gehaltsgruppe III Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich. Dies belegt unabhängig davon, welches individuelle (übertarifliche) Entgelt gelten sollte, eindeutig die Abwertung der vertraglichen Stellung des Klägers bei hier vorgestellter Übernahme der Aufgaben als Projektbetreuer.
24Die Zuweisung von Arbeiten, welche eine geringere Wertigkeit als diejenigen der in der aktuellen Vertragsbeziehung gültigen Position aufweisen, ist auch dann nicht einseitig möglich, wenn der Arbeitgeber dabei eine Gehaltsgarantie übernimmt - abgesehen davon, daß sich selbst in diesem Fall regelmäßig auf längere Sicht Einschränkungen ergeben, weil sich bei einer aufgrund entsprechender Besitzstandswahrung objektiv "überzahlten" Stellung kaum noch Chancen auf künftige Gehaltssteigerungen ergeben. Im übrigen entspricht das vertragliche Äquivalenzverhältnis der Gleichwertigkeit von Arbeitsleistung und Entgelt. Werden die Funktionen und Aufgaben herabgestuft und bleibt es bei der Vergütung, welche an der bisherigen höherwertigen Funktion und Tätigkeit ausgerichtet war, führt dies zu einer Äquivalenzstörung, weil sich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten Arbeit und Entgelt wertmäßig nicht mehr entsprechen, zudem zu einer Beeinträchtigung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs, welcher auf die Zuweisung von Tätigkeiten gerichtet ist, die der im Vertrag erreichten Position hier solchen der Gehaltsgruppe IV - entsprechen. Danach greift der Arbeitgeber durch die Zuweisung von Arbeiten von geringerer Wertigkeit in den Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses gemäß § 611 Abs. 1 BGB ein, so daß diese nicht einseitig durch Direktion erfolgen kann, sondern erst zulässig ist, wenn zuvor der zugrundeliegende Vertrag abgeändert wurde. Denn das Weisungsrecht gemäß § 106 GewO gewährt nur die Befugnis zur näheren Bestimmung (u.a.) des Inhalts der Arbeitsleistungen im Rahmen der Festlegungen des Arbeitsvertrages, nicht dagegen zu dessen Änderung.
25Eine den vertraglichen Kernbereich berührende einseitige Maßnahme ist auch nicht durch einen umfassenderen Versetzungsvorbehalt im Hinblick auf eine "zumutbare" andere Tätigkeit abgedeckt, wie er hier in § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages der Parteien enthalten ist. Die dauerhafte Zuweisung einer geringerwertigen Position einer niedrigeren tariflichen Eingruppierung und zudem niedrigeren Hierarchiestufe ist generell nicht zumutbar, weil damit der vertragliche Leistungsaustauch zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert wird. Die Unzumutbarkeit ergäbe sich auch bei einer uneingeschränkten und unbefristeten, sogar einer dynamisierten Gehaltssicherung, denn wie ausgeführt - das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung bleibt auch in diesem Fall gestört, weil die Arbeit weniger wert ist als der dafür erzielte Verdienst.
26Schließlich wäre selbst eine arbeitsvertragliche Versetzungsklausel, in welcher dem Arbeitgeber die dauernde Übertragung einer nicht gleichwertigen, damit außerhalb des gültigen Vertragsgefüges stehenden Arbeitsaufgabe ermöglicht werden soll was im vorliegenden Fall aufgrund der Bindung an die Zumutbarkeit ohnehin nicht der Fall ist -, im Regelfall nicht wirksam. Denn eine solche Erweiterung des Direktionsrechts würde zu einer Umgehung des § 2 KSchG führen, welcher den Arbeitnehmer gerade vor einem einseitigen Eingriff in den geschützten Kernbereich des Arbeitsvertrages bewahren soll.
27Auch die im ........................ selbst zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der abschließenden Parteien ergeben, daß es dem Kläger unzumutbar war, nach Wegfall seiner Abteilungsleiterposition auf Sachbearbeiterebene tätig zu werden. Die Zumutbarkeitskriterien nach § 3 Ziff. 3.2.2 zeigen auf, daß die ........................partner bei der materiellen Zumutbarkeit von einer gleichbleibenden tariflichen Wertigkeit der neu angetragenen Positionen ausgegangen sind. Dies zeigt, auch wenn zunächst nur auf das Arbeitsentgelt abgestellt wird, der Hinweis auf eine mit einer Abgruppierung oder Abstaffelung verbundene Um- oder Versetzung, die als "immer nicht zumutbar" bezeichnet wird.
28Indem die Beklagte dem Kläger nach ihrem eigenen Vortrag bekanntgegeben hat, daß sowohl die von ihm bislang geleitete Abteilung als auch seine position künftig wegfällt und seine Beschäftigung in einer geringerwertigen Position beabsichtigt sei, hat sie bei ihm die objektiv berechtigte Annahme hervorgerufen, daß eine betriebsbedingte Kündigung bzw. eine mit einem sowohl objektiv als auch nach den Kriterien des ........................s unzumutbaren Angebot eines anderen Arbeitsplatzes verbundene, daher als solche nicht akzeptable Änderungskündigung bevorsteht., die gleichfalls zur Beendigungskündigung würde. Denn andernfalls hätte die Beklagte bzw. die Übernehmerin ihre unternehmerische Entscheidung zur Auflösung der bislang vom Kläger geleiteten Abteilung bei Wegfall der Abteilungsleiterposition nicht umsetzen können wenn der Kläger sie nicht durch seine Eigenkündigung dieser Notwendigkeit enthoben hätte. Diese war danach im Sinne des ........................s "glaubhaft" arbeitgeberseits veranlaßt.
29Die Berechnung der Abfindung nach §§ 7 i.V.m. 2 des ........................s, nach welchen für den Steigerungsbetrag auf das Durchschnittsentgelt des Jahres 2008 abzustellen ist, war nach dem von der Beklagten "zugestandenen" Betrag von 4.679,41 vorzunehmen, denn der darlegungsbelastete Kläger hat sich bis zum heutigen Termin nicht der Mühe unterzogen, die maßgeblichen Werte mitzuteilen und zu begründen, auch nicht in Bezug auf den heute überraschenderweise mitgeteilten Betrag von 4.709,42 und die gänzlich neu bezifferte Klageforderung. Demnach ergab sich nach den weiteren unstreitigen Faktoren die zuerkannte Abfindung, bei welcher es sich sowohl nach den steuerrechtlichen Vorgaben als auch nach dem ausdrücklichen Hinweis in § 15 Ziff. 15.10 des ........................s um eine Bruttoleistung handelt.
30Der Zinsanspruch ergibt sich erst nach Ablauf des Fälligkeitstermins gemäß §§ 15 Ziff. 15.1 des ........................s i.V.m. § 10 Abs. 7 des vertragliche einbezogenen MTV Einzelhandel aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 S. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 4 ZPO.
32Nachdem bei der Entscheidung auch ein Rechtsmittel in eingeschränkter Form - wegen einer unterhalb der Beschwer des § 64 Abs. 2 ArbGG bleibenden Teilforderung bzw. theoretisch auch Teilverurteilung - eingelegt werden könnte, für diesen Fall aber keine Gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zu erkennen sind, welche die Zulassung einer solchen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG gebieten würden, war dies nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in § 64 Abs. 3 a) S. 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen dieses Urteil kann
35Berufung
36eingelegt werden,
37a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 übersteigt,
38b) wenn der Beschwerdegegenstand das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft,
39c) wenn die Berufung im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist.
40Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
41Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
42Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein
43gez. Wilmers Richterin am Arbeitsgericht
44Ausgefertigt: Reg.-Beschäftigte
45als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle