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Kein Leitsatz
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 300,44 nebst 13,25% Zinsen seit dem 05.05.2010 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung eines Betrages von € 4.300,46 zusteht.
3. Die Kosten des Teil-Urteils werden der Beklagten auferlegt.
4.Streitwert: € 4.300,46.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche der Klägerin sowie um die Frage, ob der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung einer Lohnüberzahlung zusteht.
3Die Klägerin war in der Zeit vom 11.12.2007 bis zum 31.01.2010 bei der Beklagten beschäftigt. Unstreitig variierten ihre wöchentlichen Arbeitszeiten. Grundsätzlich bestand ein Arbeitsverhältnis im Umfang von 15 Stunden pro Woche. Zeitlich befristet wurden höhere Arbeitszeiten vereinbart.
4Mit der Begründung, die Beklagte habe den ihr zustehenden Lohn für den Monat Januar 2010 und die variable Vergütung für das Jahr 2009 nicht gezahlt, begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage die in den Anträgen verzeichneten Beträge.
5Unstreitig zahlte die Beklagte den Betrag an variabler Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von € 300,44 nicht aus. Sie verrechnet ihn mit Gegenansprüchen aus angeblicher Lohnüberzahlung in Höhe von insgesamt € 4.300,46.
6Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe Anspruch auf die variable Vergütung für das Jahr 2009 in der geltend gemachten – unstreitigen – Höhe. Die Aufrechnung der Beklagten gehe ins Leere. Denn ihre Gegenansprüche wegen angeblicher mehrfacher Lohnüberzahlungen seien sämtlich verfallen, weil die Beklagte sie unstreitig erst mit Schreiben vom 30.03.2010 ihr – der Klägerin – gegenüber geltend gemacht habe.
7Die Klägerin beantragt,
8Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie trägt vor: mit Rücksicht auf die verschiedenen, befristeten Arbeitszeiterhöhungen sei es passiert, dass der Klägerin, die in der Zeit von April 2008 bis einschließlich November 2008, im Monat Januar 2009 sowie in der Zeit von April 2009 bis einschließlich September 2009 lediglich 15 Stunden pro Woche gearbeitet habe, der Lohn für 24,75 Stunden ausgezahlt worden sei. Dies sei der Klägerin anhand der monatlichen Lohnabrechnungen auch erkennbar gewesen. Aus diesem Grund sei es ihr aufgrund von Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Verfall der Ansprüche zu berufen.
12Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
13Die Parteien haben im Termin vom 08.06.2010 übereinstimmend eine Alleinentscheidung in Bezug auf die Klageanträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift beantragt.
14Entscheidungsgründe:
15I.
16Da ein Teil des Rechtsstreits entscheidungsreif war – die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift -, war über ihn vorab durch Teil-Urteil zu entscheiden, § 301 Abs. 1 ZPO.
17II.
18Die Klage ist insoweit zulässig und begründet.
191. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 611 BGB in Verbindung mit ihrem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die variable Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von unstreitig 300,44 € sowie – gem. § 288 BGB - einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
20Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin nicht durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Denn der Beklagten stehen keine Gegenansprüche zu, mit denen sie die Aufrechnung erklären konnte. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich wegen Lohnüberzahlungen ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin zusteht. Denn jedenfalls scheitern diese Ansprüche der Beklagten daran, dass sie verfallen sind. Unstreitig hat nämlich die Beklagte diese Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 30.03.2010 (und damit weit außerhalb der einschlägigen Ausschlussfrist), gegenüber der Klägerin geltend gemacht.
21Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es der Klägerin nicht verwehrt, sich auf den Verfall der Ansprüche zu berufen. Die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Umstände reichen hierzu nicht aus.
22Nach Treu und Glauben verwehrt wäre es dann der Klägerin, sich auf den Verfall der Ansprüche zu berufen, wenn die Beklagte allein aufgrund des Verhaltens der Klägerin davon abgehalten worden wäre, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Ein solches Verhalten der Klägerin trägt die Beklagte aber nicht vor.
23Soweit die Beklagte meint, die Klägerin, die die jeweilige Überzahlung anhand ihrer monatlichen Lohnabrechnung hätte erkennen können, hätte sie – die Beklagte – hierauf aufmerksam machen müssen, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis in der Streitfrage. Denn allenfalls dann wäre unter Umständen eine Treuwidrigkeit gegeben, wenn die Klägerin positive Kenntnis von der jeweiligen monatlichen Überzahlung gehabt hätte. Auch Derartiges behauptet die Beklagte selbst nicht.
24Wieso es aber unter diesen Umständen zu Lasten der Klägerin gehen soll, dass sie die Lohnüberzahlungen hätte erkennen können nicht aber zu Lasten der Beklagten, die dasselbe hätte erkennen können bzw. sogar müssen, weil sie die Abrechnungen erstellt und die Löhne zahlt, war für das Gericht nicht nachvollziehbar.
25Mithin war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
262. Auch die Feststellungsklage, die gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist, ist begründet. Der Beklagten stehen keine Gegenansprüche gegen die Klägerin in Höhe von € 4.300,46 zu. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Darlegungen unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe verwiesen.
27III.
28Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG/91 Abs. 1 ZPO/61 Abs. 1 ArbGG/3 ff. ZPO.
29Der Streitwert war insgesamt nur auf den Betrag des Feststellungsantrages festzusetzen, weil mit Rücksicht auf die Verrechnung der Beklagten mit dem variablen Vergütungsbetrag in Höhe von € 300,44 insgesamt nur der Lohnüberzahlungsbetrag im Streit stand.
30VI.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen dieses Urteil kann
33B e r u f u n g
34eingelegt werden.
35Die Berufung muss
36innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
37beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
38Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
39Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
40Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
42* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.