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Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 12016/09

Datum:
18.08.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Ca 12016/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2010:0818.18CA12016.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 12016/09
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Der Hauptantrag wird abgewiesen.

2. Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, den Kläger als Schichtführer im Gepäckdienst, alternativ als Ausbilder im Bereich BS oder alternativ als Einweiser (Follow-me) zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen im Betrieb K (Entgeltgruppe 7 TVöD-F) vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2009 2.812,72 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1960,84 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2009 3.353,73 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2010 3.390,33 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2010 3.390,33 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2010 3.390,33 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2010 3.390,33 EUR brutto abzüglich gezahlten Krankengeldes in Höhe von 2.100,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen.

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

11. Streitwert: 27.330,02 EUR

 
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Entscheidungsgründe

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