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Kein Leitsatz
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Ar-beitsverhältnis besteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den Bedingungen weiter zu beschäftigen, die im Arbeitsvertrag vom 02.03.2007 zwischen der
Klägerin und der vereinbart waren, bei Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III, 7. Beschäftigungsjahr gem. GTV für das private Versi-cherungsgewerbe.
3. Die Beklagte trägt die Kosten.
4. Streitwert: 11.168,00 .
Tatbestand:
2Gem. Anstellungsvertrag vom 13. Februar 2007 (Ablichtung Bl. 12 d.A.) war die Klägerin "zunächst befristet vom 15.04.2007 bis 14.10.2007 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Eine weitere Befristung erfolgte sodann bis zu einem Gesamtzeitraum von zwei Jahren, d.h., zum 14.April 2009.
3Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beantragte sodann bei ihrem Betriebsrat, der Weiterbeschäftigung diverser Arbeitnehmer, darunter der Klägerin, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung durch die Zeitarbeitsfirma zuzustimmen. Der beim Arbeitsgericht gestellte Antrag, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen, wurde durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 24. September 2009 zurückgewiesen (Geschäfts-Nr. 17 BV 70/09; Ablichtung des Beschlusses Bl. 36 bis 44 d.A.; Geschäfts-Nr. der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Köln: 11 Ta BV 9/10).
4Im unmittelbaren Anschluss an den o.a. Vertrag schloss die Klägerin mit der Zeitarbeitsfirma einen bis zum 30. Juni 2010 befristeten Arbeitsvertrag (Ablichtung Bl. 14 bis 17 d.A.) nebst einer "einsatzbezogenen Zusatzvereinbarung" (Ablichtung Bl. 18 bis 20 d.A.), nach der ein Einsatz der Klägerin "ausschließlich als kaufmännischer Sachbearbeiter" bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Zahlung eines monatlichen Bruttoentgelts in identischer Höhe mit dem bis dato gezahlten Entgelt erfolgen sollte. Zugleich schlossen die Firma und die Beklagte eine "Zentrale Rahmenvereinbarung" nebst Ergänzungsabsprache (Ablichtung Bl. 21 bis 28 d.A. bzw. 29 f.a.A.) bezogen auf den Personenkreis, deren befristete Verträge wie derjenige der Klägerin ausgelaufen waren und diese sodann ab April 2009 durch die Firma übernommen und an die zunächst bis max. zwei Jahre überlassen wurden; in Ziffer 3 der Ergänzungsvereinbarung wurde klargestellt, dass die betreffenden Mitarbeiter" bei das jährliche Bruttogehalt (erhielten), das ihrem letzten Jahresbruttogehalt bei entspricht".
5Demgemäß wurde das Monatsentgelt unverändert in Höhe von 2.792,-- brutto weiter gezahlt.
6Im vorliegenden, am 24. Juni 2010 anhängig gemachten Verfahren macht die Klägerin den Bestand bzw. Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend.
7Sie ist der Auffassung, der mit der Firma abgeschlossene Vertrag beinhalte eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung, da sowohl die zwischen den Parteien dieses Vertrags als auch die zwischen der Firma und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen auf eine vollständige Identität der vertraglichen Maßnahmen, mithin faktisch auf eine Fortsetzung des vorher mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses abzielten. Aus Sicht der Klägerin ergibt sich daraus eine Rechtsunwirksamkeit des Verleihvertrags und aus der ununterbrochenen Fortsetzung der tatsächlichen Beschäftigung der unbefristete (Fort-) Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.
8Demgemäß beantragt die Klägerin
9festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, die im Arbeitsvertrag vom 02.03.2007 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der vereinbart waren, wobei die Klägerin die Gehaltsgruppe 3 7. Beschäftigungsjahr des Gehaltstarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe eingruppiert wird.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie macht geltend, dass die etwaige Unwirksamkeit einer Befristung des mit der Firma abgeschlossenen Vertrags nicht zur Unwirksamkeit dieses Vertrags insgesamt führe. Eine gesetzliche Fiktion des Inhalts, dass bei Unwirksamkeit des Verleihvertrags ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleihfirma bestehe, existiere nicht (mehr). Ferner verweist die Beklagte darauf, dass hinsichtlich einer geltend gemachten Entfristung auf den Beendigungszeitpunkt 14. September 2009, d.h. den zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen, zeitbefristeten Arbeitsvertrag abzustellen sei.
13Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift und die gewechselten Schriftsätze.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist begründet.
16Zwischen den Parteien besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich aus den Zwecksetzungen der gesetzlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge (§§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 TzBfG).
17Die unveränderte und unterbrechungsfreie Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ausschöpfung des gesetzlich auf zwei Jahre begrenzten Zeitrahmens, d.h. ab dem 15. April 2009, erfolgte mit "Einschaltung" der Firma - unter rechtsmissbräuchlicher Nutzung formaler Gestaltungsmöglichkeiten.
18Wie dem o.a. Beschluss der Kammer vom 24. September 2009 zu entnehmen ist, stellt die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz bei faktisch vollständiger Identität zu den bisherigen Arbeitsverhältnis und dem Anschlussvertrag zu dem Verleihunternehmen einen Umgehungstatbestand dar; dies hat zur Folge, dass die sich aus dem verwendeten Rechtsinstitut an sich ergebenden Rechtsfolgen mit einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise lediglich dazu verwendet werden, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (im Wesentlichen zitiert nach der Juris-Dokumentation, Rdnrn. 17 und 21, nebst dortigen zustimmenden Literaturnachweisen).
19Folgt man diesen Maßgaben, dann führt die Bejahung dieses Umgehungstatbestands auch nicht dazu, dass sich die Beklagte darauf berufen kann, die früher in § 13 AÜG a F enthaltene gesetzliche Fiktion eines zwischen dem Arbeitnehmer und Entleiherfirma bestehenden Arbeitsverhältnisses komme nach Wegfall dieser ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht (mehr) zum Tragen (vgl. hierzu Urteil des BAG vom 28. Juni 2000, GeschNr. 7 AZR 100/99, mit Nachweisen zu der abweichenden Auffassung in RdNr. 13 der Juris- Dokumentation).
20Die gebotene rechtliche Konsequenz ergibt sich vielmehr aus der Ratio des § 15 Abs. 5 TzBfG; hier nämlich ist die gesetzliche Fiktion statuiert, dass ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. § 15 Abs. 5 verlangt nicht mehr und nicht weniger als die tatsächliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Befristung, soweit dies mit Wissen des Arbeitgebers erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt.
21Der Rechtsauffassung der 6. Kammer (z.B. Urteil vom 10. August 2010 6 Ca 5316/10), wonach Verfristung i.S.v. § 17 TzBfG vorliege, ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen: Ist gem. § 15 TzBfG von der mehrjährigen!- Fortsetzung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses auszugehen, so besteht kein fristgebundenes, aktuelles Klarstellungsbedürfnis hinsichtlich der "alten" Befristung, sondern lediglich ausgangs einer Anschlussbefristung, hier also im zeitlichen Zusammenhang mit der bis zum 30. Juni 2010 vorgesehenen Befristung des " -Vertrags".
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
23Der Streitwert war gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festzusetzen.
24RECHTSMITTELBELEHRUNG
25Gegen dieses Urteil kann von Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
27Landesarbeitsgericht Köln
28Blumenthalstraße 33
2950670 Köln
30Fax: 0221-7740 356
31eingegangen sein.
32Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
33Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
34Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
35Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
37* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
38gez. Brüne