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Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 2079/09

Datum:
22.06.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Ca 2079/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2010:0622.13CA2079.09.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kein Leitsatz

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger

    eine  Besitzstandszulage nach Maßgabe des § 4 TVöD-NRW vom

   19.12.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom

    1.1.2007 bis einschließlich 31.12.2007 einen Betrag in Höhe von brutto

    888,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit

    dem 31.12.2007 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom

    1.1.2008 bis einschließlich 31.12.2008 einen Betrag in Höhe von brutto

    710,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab

    dem 13.3.2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom   

    1.1.2009 bis einschließlich 28.2.2009 einen Betrag in Höhe von brutto

    88,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem

   13.3.2009 zu zahlen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Streitwert: 2131,20 €.

 
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