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Kein Leitsatz
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 12.503,26 .
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Jahressonderleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen.
3Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, welches von dem jetzt -jährigen Kläger mit dem .. zum . für die Tätigkeit als in der Dienststelle . begründet wurde. Nach dem Arbeitsvertrag vom , auf dessen zur Klage angelegte Ablichtung wegen des Gesamtinhalts verwiesen wird, sollte der Kläger "ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen" im Arbeitgeberunternehmen erhalten. Die Beklagte ist aufgrund Betriebsübergangs zum .. in die Arbeitgeberstellung eingetreten.
4Durch zahlreiche Einigungsstellensprüche vom wurden u.a. die Komplexe Jahressonderzahlungen, Urlaubsgeldgewährung und vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer im Unternehmen der Beklagten neu geregelt; wegen der Einzelheiten wird auf die gleichfalls zur Klage angelegten Ablichtungen verwiesen. Danach ergab sich ab .für die Vollzeitbeschäftigten ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von DM ( ), auf ein Urlaubsgeld von jährlich .. DM ( . ) und vermögenswirksame Leistungen von monatlich DM ( ). Die Beklagte gewährte dem Kläger die entsprechenden Leistungen für die Zeit bis einschließlich .. .
5Zwischenzeitlich trat die Beklagte dem Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen e.V. (im folgenden: ar.di) bei, welcher am 25. Mai 2004 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (im folgenden: ver.di) mit Wirkung zum 1. Juni 2004 einen Manteltarifvertrag, einen Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen und einen Tarifvertrag zur Überleitung von Mitarbeitern der Beklagten in die Bestimmungen der Tarifverträge schloß. Die tariflichen Regelungen zu den hier interessierenden Komplexen umfassen (bei Vollzeit) eine Jahressonderzahlung von .. , ein Urlaubsgeld von . und vermögenswirksame Leistungen von monatlich .
6Hierüber informierte die Beklagte den Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, mit Schreiben vom 26. Mai 2004 gleichfalls in Ablichtung zur Klage angelegt und wegen der Einzelheiten in Bezug genommen - und unterbreitete ihm zugleich das Angebot, den bestehenden Arbeitsvertrag zu ändern und die Regelung aufzunehmen, daß für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der für das Unternehmen jeweils geltenden und auf den Mitarbeiter fachlich, räumlich und persönlich anwendbaren Tarifverträge in jeweils gültiger Fassung gelten. Dabei wies sie darauf hin, daß die künftig anzuwendenden Tarifverträge die bisher bestehenden Betriebsvereinbarungen zu sachgleichen Themen verdrängten und er aus solchen keine Ansprüche mehr ableiten könne.
7Mit Schreiben vom .. lehnte der Kläger die angebotene Einbeziehung des Manteltarifvertrags, des Tarifvertrags über die tarifliche Jahressonderzahlung und des Überleitungstarifvertrages ab. Seither, d.h. mit Wirkung ab . zahlt ihm die Beklagte keine Jahressonderleistungen, kein Urlaubsgeld und keine vermögenswirksamen Leistungen mehr.
8Nach außergerichtlicher Geltendmachung vom und Ablehnung der Ansprüche im sowie weitergehenden vorprozessualen Verhandlungen hat der Kläger am das vorliegende Verfahren anhängig gemacht, mit welchem er gemäß in der Klageschrift erläuterter Berechnung die entsprechenden Rückstände aus dem Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres beansprucht, weiter meint er, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Fortgeltung sich aus den einschlägigen Betriebsvereinbarungen ergebender Rechte.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.287,52 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2006 zu zahlen,
112. festzustellen, daß die Rechte aus der Betriebsvereinbarung gemäß dem Spruch der Einigungsstelle vom 16. November 1999 für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fort gelten.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO knapp zusammengefaßten Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der beiderseits schriftsätzlich näher dargestellten rechtlichen Argumentationen der Parteien wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage konnte keinen Erfolg haben, diese Bewertung beruht auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO in der vom Gesetz gebotenen Kürze zusammengefaßten Erwägungen, welche die Kammer bei der Entscheidungsfindung angestellt hat:
17Die Klage ist wegen des Antrags zu 2.) bereits unzulässig, zu Recht verweist die Beklagte auf das mangelnde gesonderte Feststellungsinteresse, welches gemäß § 256 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für eine solche Klage ist. Die "Fortgeltung" der Rechte aus den Einigungsstellensprüchen vom sind bereits mit der prozessual vorrangigen Leistungsklage gemäß dem Antrag zu 1.) zur inzidenten Prüfung gestellt, ein weitergehendes Interesse an einer "alsbaldigen" abstrakten gerichtlichen Feststellung zum zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ist nicht zu erkennen.
18Die Leistungsklage zu 1.) ist zulässig, jedoch unbegründet. Mit Wirkung ab .. gibt es keine Rechtsgrundlage mehr, aus welcher sich für den Kläger ein Anspruch auf die Gewährung von Jahressonderzahlungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksamen Leistungen, welche er im Umfang der entsprechenden tariflichen Verpflichtungen der Beklagten geltend macht, ergibt.
19Ein auf die Tarifregeln rekurrierender Anspruch kommt nicht in Betracht, weil die Tarifverträge im Verhältnis der Beklagten zum Kläger weder unmittelbar gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG noch individualvertraglich aufgrund Einbeziehung der Tarifbestimmungen als Bestandteil seines Arbeitsvertrages gelten, nachdem der Kläger das ihm unterbreitete Änderungsangebot ausdrücklich abgelehnt hat.
20Der Kläger hat auch keinen eigenständig begründeten vertraglichen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (bzw. ein Weihnachtsgeld), ein Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Solche sind im Arbeitsvertrag vom nicht geregelt.
21Der in Ziff. 4 des Arbeitsvertrages aufgenommene Verweis zum Erhalt von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen ergibt keinen individualvertraglich geschaffenen Rechtsanspruch auf solche Sondervergütungen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen dieser Vertragsbestimmung keine Zusatzentgelte in bestimmter Höhe oder auch in bestimmter Relation zum (anderen) vertraglichen Regelentgelt zugesagt. Vielmehr belegt die Klausel, daß Weihnachts- und Urlaubsgeld als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden sollten, wie es bereits die Verwendung dieser den entsprechenden Charakter solcher Gratifikationen kennzeichnenden Bezeichnungen verdeutlicht und sodann der Verweis auf Betriebsvereinbarungen bestätigt. Denn wären die Sonderzahlungen Teil der dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung verbindlich zugesagten vertraglichen Vergütung (wie beim sgn. 13. Gehalt), wäre § 611 Abs. 1 BGB Anspruchsgrundlage, es gäbe hierzu weder einen kollektivrechtlichen Regelungsbedarf noch eine Regelungsbefugnis, § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Nachdem die arbeitsvertragliche Regelung in Ziff. 4 gerade keine Zusage eines vertraglichen Zusatzentgelts enthält, kann der dortige Verweis auf die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen schließlich auch nicht als der einer individualvertraglich zugesagten und geregelten Leistung beigefügte Vorbehalt der (verschlechternden) Abänderung durch Betriebsvereinbarung angesehen werden.
22Bei der Gewährung von Jahressonderzuwendungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers kann dieser über das "ob" und den Umfang der jeweiligen Leistungen, d.h. den von ihm zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen frei und ohne vertragliche Bindung im Verhältnis zu den einzelnen Arbeitnehmern entscheiden. Dies hat, wie die Prüfung der vorliegenden Sprüche vom . durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom ., .. ergeben hat, die Einigungsstelle seinerzeit für die hier gegebene Konstellation im Unternehmen der Beklagten zu Recht festgestellt und dem Spruch zugrundegelegt. Nur aufgrund dieser Bewertung als freiwillige, außerhalb der vertraglichen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer gewährte Leistungen ergab sich die von der Einigungsstelle festgestellte und vom Bundesarbeitsgericht bestätigte Zuständigkeit und Befugnis der Einigungsstelle für eine sgn. teilmitbestimmte Regelung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Denn hierbei ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nicht die Höhe einer dem einzelnen Arbeitnehmer zustehenden Entlohnung, d.h. von üblicherweise tariflich geregeltem Arbeitsentgelt i.S.d. § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG, sondern die Struktur- und Vollzugsform sowie Aufteilung der insgesamt arbeitgeberseits "freiwillig" gewährten Gratifikationsleistungen. Auch durch den Verweis auf Betriebsvereinbarungen in Ziff. 4 des Arbeitsvertrages war danach bestätigt, daß insoweit kein vertraglicher Anspruch dem Grunde nach erzeugt wurde, sondern es um die künftige Gewährung teilmitbestimmt zu regelnder, freiwillig zur Verfügung gestellter Arbeitgeberleistungen ging.
23Auch aus sich heraus sind die Regelungen der einschlägigen Sprüche vom .. i.V.m. §§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG i.V.m. 87 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geforderten Leistungen im Zeitraum ab Juli 2004 geeignet, denn der Regelungsgegenstand Verteilung des arbeitgeberseits zur Verfügung gestellten Gesamtvolumens für der Belegschaft insgesamt, außerhalb rechtlicher Verbindlichkeit dem einzelnen gegenüber gewährte freiwillige Leistungen ist ab diesem Zeitpunkt entfallen. Die Beklagte war ihren originär tarifgebundenen sowie den wie zu vermuten ist in ihrer Anzahl weit überwiegenden - Mitarbeitern, welche von der angebotenen Tarifeinbeziehung Gebrauch gemacht haben, dazu verpflichtet, die Sonderleistungen zu gewähren, sie hatte deren verbindlich im Tarifvertrag sei es i.V.m. § 4 Abs. 1 TVG, sei es aufgrund Einbeziehung in den Arbeitsvertrag als Teil des zugesagten Entgelts gemäß § 611 Abs. 1 BGB festgelegten Ansprüche zu erfüllen. Aus diesem Grund kommt auch kein Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots in Betracht, denn aus der Erfüllung von Rechtsansprüchen gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die Inhaber solcher Ansprüche sind, ergibt sich keine sachwidrige Diskriminierung derjenigen Arbeitnehmer, die solche Ansprüche nicht haben.
24Der Regelungsgegenstand der Einigungsstellensprüche vom ist weggefallen, seitdem die Beklagte keine freiwilligen Leistungen mehr gewährt, sondern Rechtsansprüche erfüllt, bei welchen nichts mitbestimmt - zu verteilen ist. Die Sprüche wurden seinerzeit deshalb als rechtswirksam anerkannt, weil darin keine Entgeltansprüche begründet wurden, sondern die Aufteilung eines arbeitgeberseits vorgegebenen Gratifikationsvolumens geregelt wurde - am Beispiel der Jahressonderzuwendung ging es um die Aufteilung von .. DM x Anzahl der vorhandenen Mitarbeiter auf diese Mitarbeiter. Seitdem die Beklagte sich durch Beitritt zu einem tarifschließenden Verband und das Angebot einer generellen, einheitlich verwandten vertraglichen Bezugnahmeklausel im Hinblick auf die m Betrieb gültigen Tarifbestimmungen, welche den Sinn hat, für alle Arbeitnehmer unabhängig von einer eventuell bestehenden Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG gleiches Recht herzustellen, dem Tarifrecht unterworfen hat, sind (u.a.) die Jahressonderzahlungen, das Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen verbindlich aufgrund der einschlägigen Tarifbestimmungen geschuldet, es gibt seither keine "freiwillig" gewährten Leistungen mehr, welche nach Maßgabe der Sprüche vom . aufzuteilen waren.
25Diese Sprüche können auch nicht etwa als Regelung für einen gänzlich anderen als den jeweils zu Ziff. 1 definierten Geltungsbereich "umgewidmet" werden, nämlich für diejenigen Arbeitnehmer ohne Tarifanspruch auf die Leistungen, generell gilt schließlich eine Betriebsvereinbarung - und ein ersetzender Spruch - in personeller Hinsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Den seinerzeitigen Sprüchen zur Verteilung des damals zur Verfügung gestellten Volumens freiwilliger Leistungen auf die Gesamtbelegschaft lag auch ohne jeden Zweifel nicht die Vorstellung zugrunde, eine Regelung zu treffen für einen Personenkreis, welcher nach (mangelnder) Tarifbindung bzw. (mangelndem) Einverständnis mit einer vertraglichen Tarifgeltung abzugrenzen wäre. Schon inhaltlich kann den Sprüchen danach keine zugunsten des Klägers wirkende anspruchserzeugende Wirkung mehr entnommen werden.
26Im übrigen könnten die Sprüche seit Geltung der zum .. in Kraft gesetzten Tarifverträge ohnehin keinerlei Rechtswirkungen mehr erzeugen; hierzu soll ergänzend auf die Ausführungen der . . Kammer im den Parteien bzw. ihren Prozeßbevollmächtigten bekannten Urteil vom . verwiesen werden, in welchem es dort in Bezug auf eine weibliche Klagepartei heißt:
27Der Einigungsstellenspruch kann aber ab Juni 2004 keine Ansprüche der Klägerin mehr begründen, da er mit Inkrafttreten des Tarifvertrages unwirksam geworden ist, weil er gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. Danach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
28Bei den hier geltend gemachten Forderungen handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift, denn die Jahressonderleistungen, die vermögenswirksame Leistungen und das Urlaubsgeld sind Vergütungen des Arbeitgebers aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Verwehrt ist den Betriebsparteien damit jegliche Regelung über tariflich geregelte Vergütungsbestandteile. Die sich aus der Betriebsvereinbarung ergebenden Ansprüche sind nunmehr, was zwischen den Parteien unstreitig ist, durch Tarifvertrag geregelt, so dass diese nun nicht mehr durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können. Der Tarifvertrag ist zum 1.6.2004 in Kraft getreten und steht damit Ansprüchen aus dem Einigungsstellenspruch ab diesem Zeitpunkt entgegen.
29Die Ansicht der Klägerin, eine Ablösung von durch Betriebsvereinbarungen zulässigerweise begründeten Ansprüchen durch Tarifvertrag könne nur insoweit möglich sein, wie die Tarifbindung reiche, kann nicht überzeugen. Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist ab Inkrafttreten des Tarifvertrages unwirksam. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 wirkt auch dann, wenn entsprechende Tarifbestimmungen erst später in Kraft treten (BAG v. 21.01.2003- 1 ABR 9/02, Fitting BetrVG § 77 Rn. 99). Es geht insoweit nicht um die Ablösung einer Regelung durch einen für die Klägerin nicht anwendbaren Tarifvertrag. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG führt hier zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung und damit des ursprünglich für die Klägerin anwendbaren Einigungsstellenspruchs. Aus einer unwirksamen Betriebsvereinbarung kann aber auch ein nicht tarifgebunden Arbeitnehmer keine Rechte herleiten.
30Zuletzt kommt ein Rechtsanspruch des Klägers auf die streitgegenständlichen Sonderleistungen auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsübung in Betracht. Die Beklagte hat durch Anbindung an die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen deutlich gemacht, daß die Zusage unter der Voraussetzung im Betrieb geltender einschlägiger Betriebsvereinbarungen gegeben war, d.h. für die Zeit, in welcher solche Betriebsvereinbarungen zulässigerweise getroffen werden konnten, weil es dabei um Regelungen zur Strukturierung und Aufteilung eines arbeitgeberseits für die Gesamtbelegschaft gewährten Gratifikationsvolumens gehen würde und entsprechenden Sonderleistungen nicht vom Geltungsbereich vorrangiger Tarifbestimmungen umfaßt sein würde, durch welche die Beklagte gebunden sein würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß auch nach Schaffung entsprechender verbindlicher Rechtsansprüche auf tariflicher Basis bei Angebot der umfassenden Einbeziehung in alle Arbeitsverträge und Wegfall des Regelungsgegenstands gleichartiger Betriebsvereinbarungen den bewußt und gewollt "Außenseiter" bleibenden Arbeitnehmern die Gratifikationsleistungen unverändert fortgezahlt würden, konnte aus der tatsächlichen Gewährung der Leistungen nach Maßgabe der seinerzeit geltenden Betriebsvereinbarungen und zuletzt der Einigungsstellensprüche vom 16. November 1999 nicht entstehen.
31Die Klage war danach abzuweisen, woraus gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 4, 5 ZPO, wobei der Wert des Antrags zu 2.) in Anlehnung an die Regelung in § 42 Abs. 3 GKG entsprechend dem dreifachen Jahresbetrag der Zahlungspflichten, welche sich nach der begehrten Feststellung auch für die Zukunft ergeben würden, unter Berücksichtigung des sgn. Feststellungsabschlags von 20% bewertet wurde.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil kann der Kläger
34Berufung
35einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 übersteigt.
36Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
37Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
38Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.