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Kein Leitsatz
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 181,00 brutto nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 549,00 brutto nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 181,00 ab dem 01.12.2008 und 01.01.2009 sowie von 187,00 ab dem 01.02.2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Streitwert: 730 .
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Funktionszulage für ITFachbetreuer während der Zeit der vollständigen Freistellung des Klägers für Personalratsarbeit.
3Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben beschäftigt und in Tarifgruppe IV eingruppiert mit einer tätigkeitsabhängigen Funktionsstufe, für die eine Zulage in Höhe von 181,00 brutto gewählt wird. Darüber hinaus war ihm die Funktion des ITFachbetreuers zugewiesen. Dafür erhielt er eine monatliche Zulage von weiteren 181,00 brutto.
4Im September 2004 wurde er in den Personalrat der Agentur für Arbeit in Brühl gewählt, seit September 2006 ist er dort Personalratsvorsitzender. Seit Mai 2008 ist er vollständig von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 15.09.2008 widerrief die Beklagte seine Funktion als ITFachbetreuer zum 30.09.2008.
5Der Kläger verlangt die Fortzahlung der an die Funktion des ITFachbetreuer geknüpften Zulage in Höhe von 181,00 monatlich für die Zeit ab Oktober 2008 bis Dezember 2008 und auf Grund einer zwischenzeitlichen Tariferhöhung für Januar 2009 in Höhe von 187,00 . Er meint, diese Funktionszulage sei ihm gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG auf Grund des Lohnausfallprinzips auch für die Dauer seiner Freistellung fortzuzahlen.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181,00 brutto nebst 5 %Punkten an Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen;
82. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 549,00 brutto nebst 5 %Punkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 181,00 ab dem 01.12.2008 und 01.01.2009 sowie von 187,00 ab dem 01.02.2009 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie meint, die Funktionszulage für ITFachbetreuer sei tätigkeitsunabhängig. Deshalb habe sie diese Funktion auf Grund ihres Direktionsrechts dem Kläger jeder Zeit entziehen können. Diese Zulage gelte nur den Mehraufwand ab, der dem Arbeitnehmer durch diese zusätzliche Funktion zum Beispiel durch Mehrarbeit oder Mehrbelastung entstehe. Auf die Frage, ob der Kläger die Funktion ohne seine Freistellung weiter ausgeübt hätte, komme es deshalb nicht an.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist begründet.
15Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage als ITFachbetreuer für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 TVBA.
16Gemäß § 46 Abs. 2 BPersVG hat die Freistellung des Klägers für seine Aufgabe als Personalratsvorsitzender keine Minderung seines Arbeitsentgelts zur Folge. Insoweit gilt das Lohnausfallprinzip. Es soll das Personalratsmitglied vor Einkommenseinbußen bewahren, die dadurch eintreten, dass ihm eine Verdienstmöglichkeit verwehrt wird, die ihm ohne die Arbeitsversäumnis auf Grund seiner Freistellung zugestanden hätte. Daher ist eine hypothetische Betrachtungsweise im Hinblick darauf anzustellen, was das Personalratsmitglied verdient hätte, wenn es die geschilderten Tätigkeiten nicht ausgeübt hätte und somit nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre. Die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit wegen der Freistellung nicht mehr ausgeübt wird, ist für die Weiterzahlung von Zulagen noch kein Kriterium. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die Zulage Teil der Besoldung, des Arbeitsentgelts oder sonstiger Vergütungen ist. Wenn der Zweck der Zulage in der Abgeltung besonderer Erschwernisse besteht, dann handelt es sich um einen Teil der Besoldung oder des Arbeitsentgelts. Wenn dagegen der Zweck der Zulage alleine in der Abgeltung besonderer durch die Dienstleistung entstandener Aufwendungen liegt, dann ist diese Zulage nicht Teil der Besoldung oder des Arbeitsentgelts. Vielmehr wird sie neben dieser zusätzlich gezahlt. Sie entfällt daher, wenn das freigestellte Personalratsmitglied diese Aufwendungen nicht mehr hat (BVerwG, Urteil vom 13.09.2001, AP Nr. 1 zu § 39 LPVG Niedersachsen; Graben-dorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier: BPersVG, 10. Auflage, § 46 Rz 9).
17Nach diesen Grundsätzen ist die Funktionszulage für ITBetreuer fortzuzahlen. Auch die Beklagte hat keinen konkreten zusätzlichen Aufwand zu nennen vermocht, dessen Abgeltung die Zulage dienen sollte. Sie hat vielmehr selbst darauf hingewiesen, dass diese Zulage Mehrarbeit und Mehrbelastungen durch die Ausübung dieser Funktion abgelten solle. Damit ist sie aber Entgelt. Dies ist auch in § 16 Abs. 1 TVBA festgelegt. Danach besteht das Gehalt neben dem Festgehalt auch aus den Funktionsstufen.
18Dem Fortzahlungsanspruch des Klägers steht der Widerruf seiner Bestellung zum ITFachbetreuer mit Schreiben vom 16.09.2008 nicht entgegen. Denn nach dem Lohnausfallprinzip ist auf den hypothetischen Verlauf ohne die Freistellung des Klägers abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger die Funktion als ITFachbetreuer auch dann wirksam entzogen hätte, wenn er nicht für Personalratstätigkeit freigestellt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach diese Zulage für einen bestimmten Zeitraum immer nur an einen Arbeitnehmer gezahlt werden könne. Dies zeigt, dass sie dem Kläger diese Funktion nur deshalb entzogen hat, um sie einem anderen Arbeitnehmer übertragen zu können, weil der Kläger diese Funktion während der Dauer seiner vollständigen Freistellung nicht mehr ausüben konnte. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn der Kläger nicht freigestellt wäre.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
20Rechtsmittelbelehrung
21Gegen dieses Urteil kann von der Partei
22B e r u f u n g
23eingelegt werden.
24Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
25Die Berufung muss
26innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
27beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
28Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
29Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
30Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
32* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.