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Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4882/09

Datum:
22.10.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Ca 4882/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2009:1022.12CA4882.09.00
 
Schlagworte:
§§ 87 Abs. 1, 91 Abs. 2 SGB IX, § 88 Abs. 4 SGB IX, § 77 SGG
Normen:
Antrag, Vertretung, Arbeitgeber, Konzern
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zwar kann grundsätzlich auch ein Vertreter den Antrag nach §§ 87 Abs. 1, 91 Abs. 2 SGB IX stellen. Um aber als Vertreter zu handeln, muss sich zumindest aus den Umständen ergeben, dass eine Vertretung gewollt ist, also eine Willenserklärung für einen anderen abgegeben werden soll, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Kommt dieser Wille nicht ausreichend zum Ausdruck, entfällt ein Handeln für einen anderen, § 164 Abs. 2 BGB.

2. So scheidet eine Vertretung aus, wenn der Vertreter in seinem Antrag davon spricht, dass der Arbeitnehmer seit einem bestimmten Datum Mitarbeiter bei ihm ist. Weist zudem das Formular als Antragsteller den Vertreter durch einen Stempel aus und ist nur im Feld über die Pflichten nach § 71 SGB IX bei der Anzahl der Beschäftigten der Vertretene genannt, scheidet ein hinreichend deutlicher Wille aus. 3. Zwar entfaltet der Bescheid nach § 88 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich Bindungswirkung für die Arbeitsgerichte. Die Bindungswirkung erstreckt sich indes nach § 77 SGG nur auf die am Verfahren Beteiligten. Nach § 69 SGG sind der Kläger und der Beklagte, im Verwaltungsverfahren der Antragsteller und der Antragsgegner beteiligt. Hierin erschöpft sich also auch die Bindungswirkung. Beteiligter Kläger oder Antragsteller ist daher, wer mit einem Antrag Rechtsschutz durch Behörden oder die staatlichen Gerichte begehrt. Ist der Vertreter nach dem Bescheid Antragsteller, scheidet eine Bindungswirkung aus.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14.5.2009 nicht aufgelöst wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Maklerverwaltung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Streitwert: 12.616 €.

 
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