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Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1432/09

Datum:
20.10.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Ca 1432/09
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2009:1020.11CA1432.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1432/09
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1434/09
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 251,58 € seit dem 25.02.2009 und aus weiteren 161,73 € seit dem 03.08.2009 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Leistungs- und Funktionszulage der Klägerin anzurechnen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 649,92 € festgesetzt.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

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