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Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 8411/07

Datum:
20.03.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 Ca 8411/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2008:0320.22CA8411.07.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 808/08
Schlagworte:
Sozialplan, Abfindung, Benachteiligung wegen des Alters, wirtschaftliche Absicherung, legitimes Ziel
Normen:
§§ 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, 10 S. 3 Nr. 6 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei den Beispielen in § 10 Satz 3 Nummer 1 bis 6 AGG handelt es sich lediglich um Rechtfertigungsmöglichkeiten, die aber stets voraussetzen, dass ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG verfolgt wird, und dass die Benachteiligung in Bezug auf das Recht des Benachteiligten erforderlich und angemessen ist. Es ist daher nicht so, dass die Erfüllung eines Regelbeispiels in § 10 Satz 3 AGG die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall indiziert.

2. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG führt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich der Ausschluss wirtschaftlich abgesicherter Arbeitnehmer von Leistungen des Sozialplans möglich ist, dies jedoch durch ein legitimes Ziel, das erforderlich und angemessen ist, gerechtfertigt werden muss.

3. Die wirtschaftliche Absicherung der rentennahen Jahrgänge beschreibt keinen legitimen Zweck, solange die Betriebspartner mit dem Ausschluss dieser Arbeitnehmer und dem hierdurch gewonnenen Sozialplanvolumen nicht andere Arbeitnehmer aus besonderen Gründen besser stellen.

4. Wenn eine Rechtfertigung nach § 10 Satz 1, 2, Satz 3 Nr. 6 AGG ausscheidet, ist die Bestimmung unwirksam, der Sozialplananspruch ist nach oben anzupassen, § 8 Abs. 2 AGG (zu Betriebsrenten jetzt BAG 11. Dezember 2007 – 3 AZR 249/06 - NZA 2008, 532).

5. Die Abfindung hat Entgeltcharakter im Sinne des § 8 Abs. 2 AGG (vgl. BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 – NAZ 2003, 1287).

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die von der Beklagten bereits anerkannte Abfindung in Höhe von 134.050,00 € hinaus weitere 42.839,79 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 42.839,79 € festgesetzt.

 
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