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Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 51/08

Datum:
12.08.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Ca 51/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2008:0812.17CA51.08.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Grundsätzlich rechtfertigt zwar eine „Selbstbeurlaubung“ die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes gilt – im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung - ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub hätte genehmigen müssen, insbesondere mit Rücksicht auf die religiöse Ausrichtung der Urlaubsnahme

(hier: Teilnahme an einer Pilgerreise nach Mekka).

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 13.12.2007 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den im Zeitpunkt des Zu-gangs der Kündigung geltenden Bedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.12.1997 als Busbegleiterin weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten.

4. Streitwert: 2400,-- Euro.

 
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