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Arbeitsgericht Köln, 12 BVGa 2/08

Datum:
10.01.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 BVGa 2/08
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2008:0110.12BVGA2.08.00
 
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Unklare Rechtslage, Mitbestimmungsrecht, Betriebliches Eingliederungsmanagement, Gerichtlicher Vergleich, Einsetzung der Einigungsstelle
Normen:
§ 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 84 SGB IX, § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei einer schwierigen und ungeklärten Rechtslage sind die Anforderungen an den Verfügungsgrund erhöht, so dass bei einer in hohem Maße zweifelhaften Rechtslage regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen kann. Umgekehrt braucht der Verfügungsgrund nicht von besonderem Gewicht zu sein, wenn die Rechtslage insbesondere durch höchstrichterliche Rechtsprechung im Sinne einer Bejahung des Verfügungsanspruchs geklärt ist und auch die Tatsachen weiterhin unstreitig sind (LAG Köln 13. Mai 2005 – 4 Sa 400/05 – AE 2006, 24, 25; LAG Sachsen 19. Februar 2001 – 2 Sa 624/00 – NZA RR 2002, 439, 441).2. Zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements existiert noch keine Rechtsprechung. Die bislang zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen beziehen sich lediglich auf die Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 98 ArbGG) - mit dem Ergebnis, dass die Einigungsstelle jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig ist. Damit ist jedoch keinesfalls anerkannt, dass dem Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zusteht (vgl. zur Einsetzung einer Einigungsstelle LAG Schleswig Holstein 19. Dezember 2006 – 6 TaBV 14/06 – AIB 2007, 425).

 
Tenor:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 
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