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Kein Leitsatz
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 2.112,27 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.07 zu zahlen.
2. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente von 23,75 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % der Kläger und zu 80 % die Be-klagten.
6. Streitwert: 8.561,31 .
TATBESTAND:
2Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
3Der am 1944 geborene Kläger war vom 14.08.1973 bis zum 31.07.2003 bei der Beklagten zu 1) als Lohnempfänger beschäftigt.
4Es besteht eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Deren Versorgungsleistungen werden durch die Beklagte zu 2) als Unterstützungskasse erbracht.
5Der Versorgungsanspruch des Klägers bestimmt sich nach der VR 94. Nach ihr beträgt für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre die Altersrente einheitlich 10 % der pensionsfähigen Bezüge, mit Steigerungsbeträgen für die folgenden Dienstjahre für Lohnempfänger 0,37 % und für Gehaltsempfänger 1 %.
6Die Kappungsgrenze für die Gesamtversorgung, bestehend aus betrieblicher Altersversorgung sowie anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung ist auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.
7Inzwischen gilt eine neue BV 92, die einheitlich Steigerungsraten von 0,4 % der Bezüge pro Beschäftigungsjahr vorsieht.
8Ferner konnten die Lohnempfänger gegen Zahlung einer Abfindung vorzeitig ausscheiden.
9Für diesen Fall erhielten sie zusätzlich eine Pensionsausgleichszahlung (PAZ) zum Ausgleich für die unterschiedlichen Steigerungsraten vor ihrem Ausscheiden. Für deren Berechnung waren einheitliche Steigerungsbeträge von durchgehend 1 % pro Dienstjahr zugrunde gelegt.
10Die BV 06 sieht nunmehr einheitliche Steigerungsbeträge für neu eingestellte Tarifmitarbeiter mit einer einheitlichen Versorgung von 1 % der pensionsfähigen Bezüge vor.
11Der Kläger hat bei seinem Ausscheiden die mit der Widerklage geltend gemachte PAZ erhalten.
12Der Kläger erhält eine monatliche Betriebsrente, zuletzt i.H. v. 379,68 brutto.
13Der Kläger ist der Ansicht, die hier maßgebliche Versorgungsregelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie das BAG zum Aktenzeichen
143 AZR 3/02 bereits zur Versorgungsregelung der Beklagten entschieden habe.
15Auf weitere Differenzierungsgründe über die bereits vorgetragenen hinaus könne sich die Beklagtenseite nicht mit Erfolg berufen. Auch aus den in diesem Verfahren vorgetragenen Gründen bestätige sich aber im Übrigen, dass weiter eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe.
16Ihm stehe deshalb der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Differenzbetrag von monatlich 138.62 bis zur richtig berechneten Rente von 518,30 aufgrund der unterschiedlichen Behandlung für die Vergangenheit zu.
17Mit der Feststellungsklage begehrt er die Feststellung des sich aus einer Gleichbehandlung ergebenden höheren Versorgungsanspruchs.
18Der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Beklagtenseite sei nicht begründet.
19Es liege nämlich weder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, noch handele es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung wegen Wegfall des Leistungszwecks.
20Er beantragt deshalb,
211. die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 5.683,26 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
222. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm für die Zeit ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente von 23,75 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen.
23Die Beklagten beantragen,
24Klageabweisung.
25Mit der Hilfswiderklage:
26den Kläger zu verurteilen, an sie 3.570,99 nebst Zinsen i.H. v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27Der Kläger beantragt,
28die Hilfswiderklage abzuweisen.
29Die Beklagten tragen vor, Ziel der Versorgungsordnung sei ein gleicher Versorgungsgrad bei Erreichen der Regelaltersrente und entsprechend langer Betriebszugehörigkeit. Im Hinblick auf die Versorgungsobergrenze von 75 % unter Berücksichtigung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente sei dies bei den gewerblichen Arbeitnehmern der Fall, weil diese durch ihre längere Erwerbsbiografie höhere gesetzliche Rentenansprüche erlangten. Dies werde bestätigt durch die von ihnen vorgelegten statistischen Unterlagen.
30Für den Fall der Zuerkennung eines höheren Versorgungsanspruches tragen sie zur Begründung ihrer Hilfswiderklage vor:
31Die PAZ verstoße nicht gegen das Abfindungsverbot des BetrAVG, da sie auf der BV 92 beruhe und keine Abfindung erworbener Versorgungsanwartschaften darstelle.
32Die Rückforderung sei begründet wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen des späteren Wegfalls des Leistungszwecks.
33Auf die gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen
34Entscheidungsgründe:
35Die Zahlungsklage ist nur hinsichtlich des nicht durch die mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrages der PAZ-Zahlung bereits erfüllten restlichen Betrages begründet.
36Denn die PAZ ist auf der Berechnungsbasis einer vollständigen Gleichbehandlung des Klägers ab Beschäftigungsbeginn berechnet worden und übersteigt deshalb den vom Kläger für die Vergangenheit geltend gemachten Zahlungsbetrag.
37Nur insoweit ist der Differenzrentenbetrag des Klägers damit also bereits ausgeglichen, somit liegt Erfüllung vor.
38Für den die PAZ-Zahlung übersteigenden Betrag in nicht bestrittener Höhe ist die Zahlungsklage begründet, wie im folgenden unten weiter ausgeführt.
39Der Feststellungsanspruch des Klägers ist begründet.
40Der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Zahlung der mit dem Feststellungsanspruch geltend gemachten höheren Versorgung zu dem von der Beklagtenseite nicht bestrittenen Prozentsatz, wobei der vom BAG eingeräumte Vertrauensschutz für den Zeitraum bis 1993 bereits berücksichtigt ist.
41Dabei mag dahinstehen, in welchem Umfang nachträgliche Differenzierungsgründe noch in den Rechtsstreit eingeführt werden können oder präkludiert sind.
42Denn auch nach den von der Beklagten vorgetragenen Statistiken mögen ihre Ausführungen für einen statistischen "Eckrentner" zutreffen.
43Für die Beschäftigten der Beklagten ergibt sich ein gleicher Versorgungsgrad mit den Angestellten aber erst ca. ab dem 38. Beschäftigungsjahr.
44Dass dies für die Mehrzahl der Beschäftigten der Beklagten zuträfe, ist aber nicht dargetan.
45Vielmehr liegt dies nach den eigenen Angaben der Beklagten nur bei einem verschwindend geringen Teil der Beschäftigten in der Größenordnung von etwa 5 % vor.
46Dies ist aber kein hinreichender Grund für die vorgenommene Ungleichbehandlung, so dass der Feststellungsanspruch des Klägers begründet ist in dem von der Beklagten nicht weiter bestrittenen, mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Umfang des Versorgungsgrades.
47Der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist nicht begründet.
48Es liegt zunächst kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.
49Denn dass die Beklagte ihre PAZ auf der rechnerischen Grundlage einer vollständigen Gleichbehandlung errechnet hat, konnte schon deshalb nicht Geschäftsgrundlage sein, weil der dabei nicht berücksichtigte, vom BAG eingeräumte Vertrauensschutz bis 1993 aufgrund der erst später ergangenen Entscheidung nicht Geschäftsgrundlage dieser BV gewesen sein konnte.
50Es liegt aber auch keine ungerechtfertigte Bereicherung wegen späteren Wegfalls des Leistungszwecks vor.
51Rechtsgrund für die Zahlung war allein die maßgebliche BV. Auch der Zweck dieser Leistung, nämlich der Ausgleich geringerer Versorgungsansprüche, ist durch die Zahlung zumindest teilweise erreicht, indem er nämlich eine Teil-Erfüllung des Zahlungsanspruches zu Ziff. 1 darstellt.
52Zudem dürfte vordringlicher Zweck der Abfindungszahlung gewesen sein, den Kläger zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu bewegen. Auch dieser Zweck ist erfüllt.
53Die Kostenquotelung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei als Gegenstandswert der 36-fache Differenzbetrag zzgl. der Widerklageforderung berücksichtigt worden ist.
54Rechtsmittelbelehrung
55Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
56B e r u f u n g
57eingelegt werden.
58Die Berufung muss
59innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
60beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
61Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
62Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
63Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
64* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.