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Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 8421/06

Datum:
31.05.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 Ca 8421/06
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2007:0531.22CA8421.06.00
 
Schlagworte:
Benachteiligung wegen Krankheitszeiten
Normen:
§§ 1, 3, 6 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG ist der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst. Der Begriff der Berufsbildung ist auch in der systematischen Gesamtschau der anderen Merkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG sehr weit zu verstehen und erfasst sämtliche Formen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung. Auf das Erlangen einer höheren Qualifikation und Ähnlichem kommt es für den sachlichen Anwendungsbereich nicht an.

2. Die nachteilig wirkende Maßnahme muss entweder ausdrücklich oder dem Sinne nach an dem verbotenen Differenzierungsmerkmal anknüpfen. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer darlegen, dass er eine weniger günstige Behandlung erfahren hat als eine Vergleichsperson. Der Arbeitnehmer muss also darlegen, dass er eine weniger günstige Behandlung erfahren hat als eine Person in einer vergleichbaren Situation. Zwar muss die Vergleichsperson als solche nicht existieren, der Arbeitnehmer muss aber darlegen, dass es zumindest eine Person in einer vergleichbaren Situation gibt, die, anders als er, günstiger behandelt worden ist oder behandelt worden wäre.

3. Weiterhin muss die Benachteiligung auf einem der Merkmale des § 1 AGG beruhen, sie muss also wegen des unzulässigen Merkmals erfolgen. Das Merkmal muss der Maßnahme zugrundeliegen. Eine kausale Verknüpfung zwischen der weniger günstigen Behandlung und dem unzulässigen Merkmal ist stets erforderlich (vgl. Schleusener/Suckow/Vogt, 2007, § 3 AGG Rdnr. 11). Eine besondere Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Benachteiligende muss sich der Benachteiligung wegen des Merkmals nicht einmal bewusst sein. Zwar hilft § 22 AGG dem Arbeitnehmer bei dem Beweis einer Benachteiligung wegen des unzulässigen Merkmals, indem er ihm erlaubt, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Hierfür muss der Benachteiligte aber Tatsachen vortragen, aus denen sich schließen lässt, dass die unterschiedliche Behandlung auf einem nach § 1 AGG genannten unzulässigen Grund beruht (vgl. die Gesetzesbegründung BT Drucksache 16/2022, S. 13). Der Arbeitnehmer muss also Umstände darlegen, die eine Benachteiligung wegen des unzulässigen Merkmals als wahrscheinlich erscheinen lässt.

4. Die Benachteiligung wegen einer Erkrankung kann nicht mit einer Benachteiligung wegen einer Behinderung gleichgesetzt werden. Stützt ein Arbeitgeber seine Entscheidung ausschließlich auf die Erkrankung des Arbeitnehmers, wird der Arbeitnehmer nicht wegen einer Behinderung benachteiligt (vgl. EuGH 11. Juli 2006 – Rechtssache C 13/05 – AP EWG Richtlinie 2000/78/EG Nr. 3; Domröse NZA 2006, 1320, 1323).

5. Die Benachteiligung wegen der Krankheit ist nicht vom Schutzbereich des § 1 AGG erfasst. § 1 AGG zählt die unzulässigen Benachteiligungsgründe abschließend auf, die Krankheit ist nicht erwähnt. Ein Bedürfnis auf Grund der Richtlinie 2000/78/EG besteht ebenso wenig. Der deutsche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Benachteiligung wegen Erkrankung dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu unterwerfen (vgl. ausführlich Domröse NZA 2006, 1320, 1322). Die europäische Gemeinschaft besitzt für Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen wegen einer Krankheit keine Kompetenz.

 
Tenor:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Streitwert: 4.600,00 €.

 
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