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Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 2394/07

Datum:
30.08.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 Ca 2394/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2007:0830.22CA2394.07.00
 
Schlagworte:
Bezugnahmeklausel, ERA-APF, Betriebsübergang
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2, ERA-APF § 4c
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind formularmäßige Bezugnahmen in einem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung auch weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an die in Bezug genommen Tarifverträge Kraft Mitgliedschaft gebunden war. Diese Rechtsprechung ist maßgeblich für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurden (vgl. BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 536/04 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39; BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – ZTR 2007, 307 – Kurzwiedergabe). 2. Im Rahmen des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist danach zu differenzieren, ob die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Normen des Tarifvertrages ohne weitere Vollzugsakte umgesetzt werden können oder nicht. Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden nur die Normen, die keiner weiteren Vollzugsakte bedürfen.3. Es besteht keine Verpflichtung des Erwerbers, dem Arbeitnehmer die Strukturkomponente gemäß § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds zu zahlen, da zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch weitere Vollzugsakte zur Einführung des ERA im Betrieb der Beklagten erforderlich gewesen wären. Die Verpflichtung zur Einführung des ERA war nicht nur noch nicht fällig. Die Einführung des ERA bedurfte weiterer tariflicher und betrieblicher Regelungen, zu denen die tarifgebundenen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht verpflichtet waren und zu denen die Beklagte daher wegen der statischen Geltung der Tarifverträge auch nicht verpflichtet ist.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.650,00 €.

 
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