Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 2074/07

Datum:
19.07.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 Ca 2074/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2007:0719.22CA2074.07.00
 
Schlagworte:
Sonderurlaub; Ermessen, TVöD
Normen:
§ 28 TVöD; § 315 BGBI
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Aus dem Sinn und Zweck de § 28 TVöD folgt, dass nur in der Sphäre des Beschäftigten eintretende Gründe erfasst und bei einer Wichtigkeit in die Interessenabwägung einbezogen werden können. Unter Bezug-nahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 50 Abs. 2 BAT, der nahezu wortgleich vom Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeht, liegt jedenfalls dann ein wichtiger Grund vor, wenn ein persön-liches Interesse des Arbeitnehmers auch bei objektiver Betrachtungs-weise hinreichend gewichtig und schutzwürdig ist (vgl. BAG 8. Mai 2001 – 9 AZR 179/00 – AP BAT O § 50 Nr. 1). Als wichtige Gründe, die grundsätzlich im Interessenbereich des Beschäftigten liegen, sind auch für § 28 TVöD familiäre Gründe anerkannt, wie sie bislang in § 50 Abs. 1 BAT geregelt waren. Insbesondere die Pflichten zur Betreuung von Kleinkindern sind als wichtiger Grund anzuerkennen.

2. Aus der Rechtsnatur des § 28 TVöD ergibt sich, dass der Beschäftigte den Sonderurlaub aus wichtigem Grund unter gleichzeitigem Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts beantragen muss.

3. Zwar geht § 28 TVöD von einem Ermessen des Arbeitgebers aus, so dass lediglich ein Anspruch auf die Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB besteht. Ein Ermessensfehler liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber sein Ermessen überhaupt nicht ausübt (vgl. BAG 25. Januar 1994 – 9 AZR 540/91 – AP BAT § 50 Nr. 16). Da die Entscheidung nicht der Billigkeit entspricht, wird sie durch das Urteil der Kammer nach § 315 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz getroffen.

4. Die Schwierigkeit von Fusionsverhandlungen auf Grund beurlaubter Mitarbeiter kann als sachlicher Grund nicht gelten. In Sonderurlaub be-findliche Arbeitnehmer, die auf ihr Entgelt verzichten, verursachen für den Arbeitgeber keine Kosten. Auch die geltend gemachte Schwierig-keit, für die Klägerin eine Ersatzkraft zu finden, ist in dieser Behauptung zu allgemein. Hier wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, im Einzel-nen darzulegen, dass sie bereits seit der Antragstellung versucht, für die Klägerin eine Ersatzkraft einzustellen, oder das Einstellen einer Er-satzkraft unzumutbar oder mit unzumutbaren Kosten verbunden ist.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Dauer von 5 Jahren ab dem 17.08.2007 Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank