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Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 1298/06

Datum:
18.05.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1298/06
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2006:0518.1CA1298.06.00
 
Schlagworte:
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen
Normen:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG; § 7 Abs. 3 HHG NRW; Richtlinie 99/70/EG; Art. 12 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bedarf der europarechts- und verfassungskonformen Auslegung. Daher ist eine haushaltsrechtliche Befristung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.2. Die haushaltsrechtliche Befristung ist gerechtfertigt, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Grund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen.3. Befristungen, die auf § 7 Abs. 3 HHG NRW gestützt werden, sind unwirksam. Haushaltsmittel, die aus der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter frei werden, stehen dauerhaft zur Verfügung. Denn ein bestimmter Anteil von Mitarbeitern ist immer beurlaubt oder arbeitet in Teilzeit. Eine Veränderung findet nur in der personellen Zusammensetzung dieser Gruppe statt.4. Haushaltsmittel, die aus der zeitweisen Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung anderer Mitarbeiter frei werden, können daher nur unter dem Gesichtspunkt des Sachgrunds der Vertretung für eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern eingesetzt werden.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit dem 06. Februar 2006 beendet worden ist.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandschutzverfahrens als Angestellte im Schreibdienst weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4. Der Streitwert wird auf 7.600,- € festgesetzt.

 
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