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Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11149/05

Datum:
02.03.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 11149/05
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2006:0302.1CA11149.05.00
 
Schlagworte:
Haushaltsrechtliche Befristung; europarechts- und verfassungskonforme Auslegung; Prognose des Arbeitgebers
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bedarf der europarechts- und verfassungskonformen Auslegung. Daher ist eine haushaltsrechtliche Befristung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.2. Die haushaltsrechtliche Befristung ist gerechtfertigt, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Grund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung mit dem 31.12.2005 geendet hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3. Der Streitwert wird auf 3.300,- € festgesetzt.

 
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