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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Streitwert: 2.773,86 €.
T a t b e s t a n d :
2Der am ......1939 geborene Kläger war ab 1954 in der H… H… beschäftigt; nach mehrfachen Betriebsübergängen war zuletzt die … GmbH Betriebsinhaberin. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit dem 30.06.1994 nach Maßgabe eines Sozialplans. Der Kläger hat Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, die bis Ende Juni 1989 nach den Maßgaben der Pensionsordnungen des vorherigen Arbeitgebers … AG und in der Folgezeit nach der Pensionsordnung der … richtete.
3Mit Datum vom 31.03.1995 wurde über das Vermögen der … das Konkursverfahren eröffnet.
4Seit 01.07.1999 bezieht der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente. Der Beklagte leistet eine betriebliche Altersversorgung, die nach dessen Berechnung monatlich 651,89 DM, entspricht 333,31 EUR, ausmacht, zur Berechnung wird auf Seite 3 bis 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 13.05.2002 verwiesen.
5Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung auf Zahlung eines Mehrbetrages in Höhe von 150,70 DM, entspricht 77,05 EUR monatlich, in Anspruch. Diese Mehrforderung begründet der Kläger unter Hinweis auf einen Anhang 2 zur Pensionsordnung der … GmbH vom 21.10.1987 (Ablichtung Blatt 24 f. d. A.), wonach dem vom Beklagten unter Berücksichtigung des Zeitfaktors errechneten Betrag ausweislich der Ziffer 3 der Vereinbarung ein zusätzlicher, sich aus der neuen Pensionsordnung ergebender Betrag von 123,53 DM zuzuschlagen sei.
6Demgemäss beantragt der Kläger,
7den Beklagte zur Zahlung weiterer (150,70 DM =) 77,05 EUR als betriebliche Altersversorgung zu verurteilen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er verteidigt die vorgenommene Berechnung als korrekt. Nach seiner Auffassung ist der klägerische Besitzstand gewahrt, indem die ratierliche Berechnung zum Stichtag der Insolvenz keinen Eingriff in einen bereits erdienten Versorgungsbesitzstand vornimmt.
11Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezuggenommen auf die Klageschrift vom 29.01.2002 sowie die Schriftsätze vom 13.05. und 11.06.2002.
Die Klage ist unbegründet.
13Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung, als diese durch den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung nach den Maßgaben von § 7 II Sätze 3 und 4 i.V.m. § 2 I Satz 1 BetrAVG vorgenommen worden sind. Nach § 7 II Satz 1 BetrAVG stand dem Kläger bei Eröffnung des Konkursverfahrens am 31.03.1995 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu, aus der sich dem Grunde nach bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Anspruch gegen den Beklagten ergibt. Gemäß den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift ist die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei Eintritt des Versorgungsfalls in der Weise zu berechnen, dass ein Vollanspruch bei Erreichen des 65. Lebensjahres zeitanteilig entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu berücksichtigen ist.
14Soweit der Kläger nach den Maßgaben der Pensionsordnung der … bereits eine höhere Anwartschaft erworben hat, als sich diese nach den Berechnungsmaßgaben der Pensionsordnung der ab 01.07.1987 anzuwendenden … ergibt, ist hierbei ein bereits erreichter höherer Besitzstand auf der Grundlage der bis zum 30.06.1989 geltenden Pensionsordnung Insolvenzgeschützt und durch den Beklagten zu bedienen. Nach der insoweit rechnerisch nicht angegriffenen Berechnung stand dem Kläger zum Stichtag 30.06.1989, ausgehend von einem Vollanspruch von 932,64 DM nach ratierlicher Kürzung ein Rentenbetrag in Höhe von 651,89 DM zu; diesen Rentenbetrag hätte der Kläger dann zu beanspruchen, wenn er zum Stichtag 30.06.1989 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre und sodann – wie tatsächlich geschehen – mit erreichen des 60. Lebensjahres in Rente gegangen wäre. Den insoweit erworbenen Besitzstand hat auch der Beklagte wie dieser einräumt, zu sichern.
15Weitergehende Ansprüche bestehen indes nicht. Einen Anspruch auf der Grundlage der klägerischen Berechnungen zuzuerkennen, würde nämlich bedeuten, dass eine auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellende Anwartschaftsberechnung vorzunehmen wäre, ohne dass diese sodann zum Insolvenzstichtag 31.03.1995 zu kürzen wäre. Dem ist nicht zu folgen.
16Das – nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BAG vom 22.09.1987, der Betrieb 1988, Seite 291) – die ratierliche Berechnung zum Insolvenzstichtag nicht zu geringeren Ansätzen führen darf, als denjenigen nach den o.a. Maßgaben der Besitzstandsgarantie, bedarf, da der Beklagte diesen Aspekt in seiner Berechnung berücksichtigt, keiner näheren Darlegung.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO.
18Der Streitwert war gem. §§ 61 I, 12 VII ArbGG im Urteil festzusetzen.