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Arbeitsgericht Köln, 13 BV 172/96

Datum:
14.05.1998
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 BV 172/96
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:1998:0514.13BV172.96.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 TaBV 65/98
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, künftig Betriebsän derungen in Form von Betriebsspaltungen, sei es in Form der Aufspaltung des bestehenden Betriebs der Antragsgegnerin , sei es in Form der Abspal tung von Teilen des bestehenden Betriebs durchzuführen, ohne zuvor den Betriebsrat über diese Betriebsänderung umfassend und rechtzeitig unter richtet und die Maßnahme mit dem Betriebsrat beraten. zu haben.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gern. Ziff. 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, höchstens jedoch 20.000,00 DM.

 
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