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Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 481/26

Datum:
06.05.2026
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 481/26
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2026:0506.5CA481.26.00
 
Normen:
§ 106 GewO; § 307 Abs. 1 BGB; § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
  1. Einzelfallentscheidung zur Übertragung einer geänderten Tätigkeit, insbesondere deren Gleichwertigkeit, aufgrund von § 106 GewO und einer vertraglichen Versetzungsklausel.

  1. Hat der Arbeitgeber vielfältige Möglichkeiten, Konflikte im Arbeitsverhältnis durch eigene Maßnahmen zu entschärfen, scheidet der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines titulierten Beschäftigungsanspruchs im Erkenntnisverfahren durch das Arbeitsgericht in aller Regel aus.

 
Tenor:
  1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 09.02.2026, mit der der Klägerin die Tätigkeit in der Stabsstelle Events und Veranstaltungen zugewiesen worden ist, unwirksam ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Public Relations and Corporate Communication sowie Pressesprecherin insbesondere mit folgenden Tätigkeiten in B zu beschäftigen:

  1. Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird abgelehnt.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 19.166,66 €.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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