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Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1046/24

Datum:
04.09.2024
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1046/24
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2024:0904.5CA1046.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1046/24
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 SLa 493/24
Normen:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG; § 8 NKRG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass mit hinreichender Sicherheit nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Ist schon die Entstehung des zusätzlichen Bedarfs an der Arbeitsleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unsicher, gilt dies notwendigerweise auch für den späteren Wegfall des möglichen zusätzlichen Bedarfs. Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist in diesem Fall unwirksam.

 
Tenor:
  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 21.02.2022 mit Ablauf des 30.06.2024 beendet ist.

  2. Die Beklagte wird zu verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.

  5. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 16.850,03 €.

  6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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