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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1698/21

Datum:
03.02.2022
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1698/21
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2022:0203.3CA1698.21.00
 
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigungsgründe in der Matrixstruktur – Umorganisation – Konzerndimensionaler Kündigungsschutz
Normen:
KSchG § 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die Frage der sozialen Rechtsfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers, der innerhalb einer Matrixstruktur eines Konzerns beschäftigt ist, muss bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls der behauptete Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht nur beim konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen vorliegen, sondern auch bei der Konzernübergesellschaft, die die Leitung der Matrixstruktur inne hat.

Stand der Arbeitnehmer zunächst im Arbeitsverhältnis mit der Konzernobergesellschaft, wechseln dann mit unveränderten Aufgaben zu dem konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen und wird dort gekündigt, weil die Konzernobergesellschaft die Aufgaben wieder an sich gezogen hat, entsteht zugunsten des Arbeitnehmers ein Vertrauenstatbestand. Dieser Vertrauenstatbestand führt im Rahmen eines konzerndimensionalen Kündigungsschutzes dazu, dass ein Einfluss des Beschäftigungsunternehmens auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Konzernobergesellschaft nicht erforderlich ist.

 
Tenor:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die Kündigung der Beklagten vom 30.9.2021 noch durch die Email übermittelte Kündigung ohne Datum beendet worden.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 52.500,00 €.

4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.

 
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