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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2321/20

Datum:
17.05.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ca 2321/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2021:0517.3CA2321.20.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 106/21
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung – Arbeitszeugnis – Unterschrift
Normen:
§ 888 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Erfüllt wird der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nur, wenn das Zeugnis die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers trägt

 
Tenor:

1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11.12.2020 AZ: 3 Ca 2321/20, nämlich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses

ein Zwangsgeld in Höhe von 2.400,00 €

(in Worten: zweitausendvierhundert Euro) verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.200,00 € (in Worten: eintausendzweihundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Schuldnerin.

2. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.

3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
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