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Erfüllt wird der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nur, wenn das Zeugnis die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers trägt
1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11.12.2020 AZ: 3 Ca 2321/20, nämlich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses
ein Zwangsgeld in Höhe von 2.400,00 €
(in Worten: zweitausendvierhundert Euro) verhängt.
Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.200,00 € (in Worten: eintausendzweihundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Schuldnerin.
2. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.
3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
2Die Gläubigerin besitzt den unter Ziffer 1. bezeichneten vollstreckbaren Titel.
3Die Schuldnerin, der rechtliches Gehör gewährt wurde, hat nach der Behauptung der Gläubigerin die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Sie hat zwar die Erfüllung behauptet, aber nicht nachgewiesen. Zur vollständigen Erfüllung gehört außerdem auch die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 28. März 2000 – 4 Sa 1588/99 –, juris).
4Die Schuldnerin ist daher gemäß § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung anzuhalten.