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Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2262/20

Datum:
24.03.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 2262/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2021:0324.2CA2262.20.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 235/21
Schlagworte:
Rücksichtnahme auf Behinderungen bei Versetzung
Normen:
GewO § 106; SGB IX, 164
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber ist bei der Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 3 GewO verpflichtet, auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Daher ist die Ermessensentscheidung bei einem schwerbehinderten Menschen von § 164 SGB IX geprägt.

2. Der sich aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergebende Anspruch eines Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung kann sich auch auf den Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung auswirken.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers mit Wirkung vom 01.11.2020 als Senior Expert Projekt Management der M. ZE. DD. Teilbereich Business Projekts,Stellen-ID UQ. am Standort IJ. unwirksam ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 26.100,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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