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Einzelfallentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten einer Klage
wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 18.08.2020 gegen den Beschluss vom 11.8.2020 bezüglich der angeordneten Ratenzahlung abgeholfen und im unveränderten Umfang der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen. Sie wird dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
G r ü n d e
2Soweit der Kläger nunmehr versichert, dass er deutlich geringere Einkünfte als ursprünglich angegeben erzielt, verblebt kein anrechenbares Einkommen, so dass ratenfrei zu bewilligen ist.
3Die mit sofortiger Beschwerde vorgetragenen Gründe, die einer Beschränkung der Bewilligung widersprechen sollen, geben keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung. Wenn der Kläger nunmehr vorträgt, dass er die Anzahl der für den „Pflücklohn“ zu berücksichtigenden Kisten kannte und selbst in die Abrechnungen eingetragen hatte, bleibt für einen Auskunftsanspruch kein Raum. Er kann die Zahl der Kisten des von ihm geernteten Obstes mit dem Geldfaktor multiplizieren und daraus Ansprüche errechnen.