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wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 4.119,66 €.
Für den Vergleich auf 4.119,66 €.
Der Wert wurde in Höhe eines Gehaltes festgesetzt.
2Ein höherer Wert kann nicht festgesetzt werden. Dabei hart sich Festsetzung an dem Wert des Beschäftigungsanspruches orientiert, der ebenfalls regelmäßig mit einem Gehalt festzusetzen ist.
3Eine Orientierung an der Änderungskündigung kann nicht erfolgen, da im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit war.
4Bei der im Streit stehenden relativ geringen Änderung der Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung von Blockfreizeiten erscheint ein Wert oberhalb eines Gehaltes nicht angemessen.