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Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2431/19

Datum:
04.03.2020
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 2431/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2020:0304.2CA2431.19.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 265/20
Schlagworte:
Aktivlegitimation Gesamtgläubigerschaft; Anpassung Versorgungsbezüge
Normen:
BGB, 428 § 315 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Aktivlegitimation bei einer Gesamtgläubigerschaft

2. Soweit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Tarifvertrags über eine betriebliche Versorgungsordnung ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "ob" einer Betriebsrentenanpassung gewährt wird, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Anpassung erfolgt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen.

 
Tenor:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.01.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 774,98 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 41,65 EUR brutto zu zahlen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 56,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 18,82 EUR brutto seit dem 04.08.2015, dem 02.09.2015 sowie dem 02.10.2015 zu zahlen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 90,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,29 EUR seit dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016, dem sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

4.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 460,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,38 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 05.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016, dem 03.01.2017, dem 02.02.2017, dem 02.03.2017, dem 04.04.2017, dem 03.05.2017, sowie dem 02.06.2017 zu zahlen.

5.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 469,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,11 EUR brutto seit dem 04.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 03.10.2017, dem 03.11.2017, dem 02.12.2017, dem 03.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 04.04.2018, dem 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen.

6.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 484,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,37 EUR brutto seit dem 03.07.2018, dem 02.08.2018, dem 04.09.2018, dem 02.10.2018, dem 03.11.2018, dem 04.12.2018, dem 02.01.2019, dem 02.02.2019, dem 02.03.2019, dem 02.04.2019, dem 03.05.2019, sowie dem 04.06.2019 zu zahlen.

7.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 249,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,65 EUR brutto seit dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 03.09.2019, dem 02.10.2019 sowie dem 05.11.2019 zu zahlen.

8.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9.              Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 2 Prozent und die Beklagte zu 98 Prozent zu tragen.

10.              Der Streitwert wird auf 3.585,01 EUR festgesetzt.

11.              Die Berufung wird gesondert zugelassen.

 
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