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Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1201/19

Datum:
23.10.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1201/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2019:1023.5CA1201.19.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 661/19
Schlagworte:
Stellenausschreibung - Benachteiligung - Bewerber - Indizien - Rechtsmissbrauch
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; BGB § 242
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Bewerber, der Ansprüche wegen einer behaupteten Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes geltend macht, muss zumindest Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (Anschluss an BAG 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 - Rn. 15).

2. Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers ist rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern zu dem Zweck, den Status eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (Anschluss an BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 45).

3. Einzelfall zu einer durch die Gestaltung und den Inhalt des Bewerbungsschreibens provozierten Absage.

 
Tenor:
 
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