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Keine Wiedereinsatzung in den vorigen Stand für eine Partei, die mit der Einreichung einer Klage rechnen musst, aber keine Vorkehrungen dafür trifft, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen.
1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.02.2019 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird erneut auf 13.943,44 € festgesetzt.
Tatbestand:
2Am 24.01.2019 ging beim Gericht die Klage ein. Diese wurde am 29.01.2019 zugestellt. Auch die Ladung für den 18.02.2019 wurde ordnungsgemäß zugestellt. Im genannten Termin erschien für die Beklagten niemand. Es erging Versäumnisurteil, auf das Bezug genommen wird. Das Versäumnisurteil wurde am 22.02.2019 zugestellt. Der Einspruch hiergegen ging am 04.04.2019 bei Gericht ein.
3Entscheidungsgründe:
4Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung nach § 341 Abs. 2 ZPO, und zwar durch den Vorsitzenden der 3. Kammer allein nach § 55 Abs. 1 Ziffer 4 a ArbGG.
5Der Einspruch ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden und daher unzulässig. Die Frist ergibt sich aus § 339 ZPO i. V. m. § 59 ArbGG. Nach § 59 Satz 1 ArbGG beträgt die Einspruchsfrist eine Woche. Bei der genannten Zustellung des Versäumnisurteils endete die Einspruchsfrist somit am 01.03.2019 um 24.00 Uhr.
6Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand konnte nicht gewährt werden, da die Beklagten nicht ohne Verschulden gehindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO).
7Ist eine Partei bereits an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen sie beginnen und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihr, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2018 – IX ZA 14/18 –, Rn. 3, juris).
8Nach diesen Grundsätzen waren die Beklagten aufgrund ihrer langfristigen Abwesenheiten verpflichtet, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen.
9Sie mussten nach dem vorangegangenen Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, indem die hier streitigen Zahlungsanprüche vergleichsweise verhandelt wurden, und der außergerichtlichen Geltendmachung vom 20.11.2018 davon ausgehen, dass sie auch gerichtlich deswegen in Anspruch genommen würden. Die Abwesenheit ihres Vertreters, S., in der Zeit vom 11.2.2019 bis zum 21.3.2019 führte dazu, dass die Beklagten das Versäumnisurteil erst verspätet zur Kenntnis nehmen konnten. Diese lange Abwesenheit ohne konkrete Vorkehrungen für den Fall einer gerichtlichen Zustellung und der Einhaltung von Notfristen ist in diesem Zusammenhang den Beklagten zuzurechnen. Die Beklagten haben daher die verspätete Kenntnisnahme von dem Versäumnisurteil verschuldet, so dass eine Weidereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu gewähren war.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 63 Abs. 2 GKG.