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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 130/19

Datum:
29.04.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 130/19
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2019:0429.3CA130.19.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 269/19
Normen:
§§ 233 Abs. 1; 341 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Keine Wiedereinsatzung in den vorigen Stand für eine Partei, die mit der Einreichung einer Klage rechnen musst, aber keine Vorkehrungen dafür trifft, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

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