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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1255/18

Datum:
07.03.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1255/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2019:0307.3CA1255.18.00
 
Schlagworte:
Vergütungspflicht von Teilnehmern an einer Maßnahme nach § 45 SGB III
Normen:
§ 45 SGB III; § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 MiLoG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Mit einem Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, der während der Maßnahme als Berufskraftfahrer arbeitet, ist regelmäßig ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

2. Auch wenn die Parteien die Tätigkeit als „Praktikum“ vereinbaren, ist die Tätigkeit vergütungspflichtig, wenn sie nicht gem. § 22 Abs. 1 MiLoG vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen ist.

3. Eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III ist nicht von der Ausnahmereglung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MiLoG umfasst.

 
Tenor:
 
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RECHTSMITTELBELEHRUNG

36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 50 51
 

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