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Arbeitsgericht Bonn, 3 BV 87/18

Datum:
07.03.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 BV 87/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2019:0307.3BV87.18.00
 
Schlagworte:
Verhältniswahl - Minderheitenschutz
Normen:
§ 38 Abs. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Von der nach § 38 Abs. 2 BetrVG gesetzlich vorgeschriebenen Verhältniswahl bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Betriebsrat beabsichtigt, jedem freizustellenden Mitglied bestimmte Aufgaben zuzuweisen.

2. Wird die Wahl nach § 38 Abs. BetrVG nicht als Verhältniswahl durchgeführt, sondern jedes freizustellendes Mitglied in getrennten Wahlgängen gewählt, führt dies zur Nichtigkeit der gesamten Wahl.

 
Tenor:

Die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates der E., C. mit 23 Beschlüssen vom 28.3.2018 ist nichtig.

Die Wahl der G. zum freizustellenden Betriebsratsmitglied durch den Beschluss des Betriebsrats vom 9.5.2018 ist nichtig.

 
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RECHTSMITTELBELEHRUNG

29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 43 44
 

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