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Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2034/18

Datum:
15.05.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 2034/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2019:0515.2CA2034.18.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 324/19
Schlagworte:
Besonderer Erfüllungseinwand
Normen:
BGB § 362 BGB; ZPO § 767
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug wie er tatsächlich stattgefunden hat.

2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu prüfen.

 
Tenor:

1.               Die Vollstreckung aus Ziffer 3.) aus dem vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem 04.05.2018 zum Aktenzeichen 2 Ca 243/18 EU geschlossen Vergleich wird für unzulässig erklärt.

2.               Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.569,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.11.2018 zu zahlen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4.               Der Streitwert wird auf 5.110,13 EUR festgesetzt.

5.               Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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