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Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 706/17

Datum:
22.03.2018
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 706/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2018:0322.2CA706.17.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 269/18
Schlagworte:
Erholungsurlaub in der Passivphase der Altersteilzeit
Normen:
§§ 1, 3 BUrlG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Während der Passivphase der Altersteilzeit besteht ein Urlaubsanspruch. Er kann einzelvertraglich nicht abbedungen werden.

              Voraussetzung für das Entstehen eines Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 06. Mai 2014, 9 AZR 678/12; EuGH Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 Schultz-Hoff). Das Vertragsverhältnis besteht mit seinen Pflichten für Arbeitgeber und -nehmer in der Passivphase unverändert fort. Wie das Arbeitspensum und die Arbeitszeit während der Altersteilzeit tatsächlich verteilt werden, ist eine von rechtlichen Erwägungen unabhängige Überlegung der Vertragsparteien.

 
Tenor:
 
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