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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 779/17

Datum:
16.11.2017
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 779/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2017:1116.3CA779.17.00
 
Schlagworte:
Anrechnung von Sonderzuwendung und Leistungsprämie auf die Ausgleichzulage nach § 8 Umzugs-TV
Normen:
TVöD Bund §§ 18, 20; Umzugs-TV Bund § 6
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 6 Umzugs-TV Bund ist aufgrund des Sinns und Zwecks, die Schlechterstellung von beurlaubten Beamten im Angestelltenverhältnis zu vermeiden (Besitzstandswahrung), so auszulegen, dass zur Ermittlung der Ausgleichszulage die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-Bund in die Vergleichsberechnung einzubeziehen ist.

2. Die Leistungsprämie nach § 18 TVöD-Bund soll nach Satz 2 der Präambel des LeistungsTV-Bund die „Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz“ der Mitarbeiter stärken. Diese Zielsetzung verbietet die Einbeziehung der Leistungsprämie in die Vergleichsberechnung nach § 6 Umzugs-TV Bund zur Ermittlung der Ausgleichszulage.

(Parallelentscheidung zu 3 Ca 780/17, nicht veröffentlicht)

 
Tenor:
 
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