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Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 128/16

Datum:
28.07.2016
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 128/16
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2016:0728.3CA128.16.00
 
Schlagworte:
Projektbedingter Personalbedarf als Befristungsgrund - Daueraufgabe
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Überlassung von finanziellen Mitteln oder sonstigen Sachleistungen durch einen Dritten ist bei der Prüfung eines Befristungsgrundes dann kein Indiz für einen projektbedingten Personaleinsatz in Abgrenzung zu einer Daueraufgabe, wenn der Betriebszweck des Arbeitgebers von der Durchführung von Projekten geprägt ist.

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber 2/3 der Beschäftigten im Rahmen der Projektausführung beschäftigt.

Besteht kein Indiz für einen projektbedingten Personaleinsatz, trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast für einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.

 
Tenor:
 
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