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Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2499/11

Datum:
18.01.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 2499/11
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2012:0118.5CA2499.11.00
 
Schlagworte:
Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld an einen langfristig erkrankten Arbeitnehmer nach Aussteuerung durch die Krankenkasse Auswirkungen auf Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche
Normen:
BUrlG § 7; SGB IX § 125
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ausßerhalb des Awendungsbereichs entsprechender Tarifverträge verfallen Ur-laubsansprüche im Fall langfristiger Erkrankung nicht automatisch mit Ablauf von 15 Monaten nach Beendigung des Urlaubsjahres (entgegen LAG Baden-Württemberg v. 21.12.2011 - 10 Sa 19/11).

Urlaubsansprüche unterliegen jedenfalls solange sie nicht erfüllbar sind nicht der Verjährung (Anschluss an LAG Niedersachsen v. 16.09.2011 - 6 Sa 348/11).

Bezieht ein Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Ablauf der Krankengeldzahlungen Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III, so ist zu vermuten, dass die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben (Anschluss an BAG v. 14.03.2006 - 9 AZR 312/05).

Ruht ein Arbeitsverhältnis während des gesamten Urlaubsjahres so entstehen für dieses Urlaubsjahr keine Urlaubsansprüche (Anschluss an LAG Köln v. 29.04.2010 - 6 Sa 103/10).

Im Falle rückwirkender Anerkennung als schwerbehinderter Mensch besteht im Fall langfristiger Erkrankung des Arbeitnehmers jedenfalls dann kein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn auch ein nicht erkrankter Arbeitnehmer die Gewährung dieses Urlaubs nicht mehr verlangen könnte.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.889,85 EUR (i.W. dreitausendachthundertneunundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 Prozent und die Beklagte zu 30 Prozent.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 22.470,77 € festgesetzt.

6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

 
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