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Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1834/12 EU

Datum:
28.11.2012
Gericht:
Arbeitsgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1834/12 EU
ECLI:
ECLI:DE:ARBGBN:2012:1128.5CA1834.12EU.00
 
Schlagworte:
Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG; Maßregelungskündigung
Normen:
§ 612a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Hat der Arbeitnehmer schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und einer vorangehenden zulässigen Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer indiziert, muss der der Arbeitgeber sich hierzu gem. § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu erklären.

2. Steht aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien fest, dass es sich um eine Maßregelungskündigung handelt, kann der Arbeitgeber sich nicht mehr darauf berufen, er hätte ohne den Maßregelungscharakter auch in zulässiger Weise kündigen könne.

3. Kleinbetrieb: Kündigung als Reaktion auf die Ablehnung eines (nicht mit einer Änderungskündigung verbundenen) vorfristigen verschlechternden Änderungsangebots.

 
Tenor:

1.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 24.07.2012 nicht aufgelöst wird.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Arzthelferin weiter zu beschäftigen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.) Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.600 € festgesetzt.

 
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